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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsratstätigkeit im 3 Schicht Betrieb - Wieviel Stunden müssen dazwischen liegen wenn ich auf der BR-Sitzung anwesend sein soll?

F
franz
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, meine frage lautet ich bin betriebsratsmitglied in einen 3 schichtbetrieb wie verhält sich meine tätigkeit als betriebsrat wenn ich nachtschicht habe ? Wieviel stunden müssen dazwischen liegen wenn ich auf die br sitzung anwesend sein soll ?

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Community-Antworten (4)

FB
Frank B

07.01.2008 um 09:02 Uhr

Auch hier gilt die Einhaltung der Ruhezeiten nach dem ArbZG. In den Kommentierungen zum §37 Abs.2 BetrVG findest du bestimmt weitere Hilfe!

K
Kölner

07.01.2008 um 09:17 Uhr

@Frank B So kann man antworten - zugegeben.

@franz MÜSSEN - muss kaum was! Vielleicht sieben Stunden hat mal ein Gericht geurteilt. Es kommt also auch darauf an, für wie belastbar Du Dich selbst hälst (halten willst).

FB
Frank B

07.01.2008 um 14:47 Uhr

Danke Kölner für deine zurückhaltenden Worte!

In unserem BR sind 60% Schichtarbeiter, da muss man auch manchmal zusehen, dass man den Sitzungsbeginn so hinbekommt, dass die zusätzlichen Belastungen nicht überhand nehmen. Also ist auch euer Vorsitzender hier gefragt. Bei Sitzungen von 13.00- 15.00 Uhr gehen die Kollegen trotzdem auf Nachtschicht.

DAH
Der alte Heini

08.01.2008 um 21:52 Uhr

franz, es müssen keine Zeiten dazwischen liegen! Wird Betriebsratsarbeit geleistet, ist das ArbzG nicht zu beachten, da Betriebsratsarbeit keine Arbeit im Sinne des BetrVG ist.

Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teil, die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit (z.B. Nachtschicht) stattfindet und ist es ihm deshalb unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat dieses Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.

§ 37 Abs. 2 BetrVG betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Die Vorschrift will vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied infolge einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit eine Entgeltbuße erleidet.

BAG, Urteil vom 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 AP Nr. 72 zu § 37 BetrVG 1972

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