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BR Mitglied in Teilzeit (vormittags) soll laut GF an einigen Tagen statt vormittags, nachmittags arbeiten kommen

W
wolkenhexe
Jan 2018 bearbeitet

Kann einem BR-Mitglied, dass seit 8 Jahren Teilzeit vormittags (8-12 Uhr)arbeitet von der GF angeordnet werden, die Dienstzeit auf den Nachmittagsbereich (14-18 Uhr)zu verlegen? Per Direktionsrecht möglich???? Meiner Meinung kann er dies wohl nur mit einer Änderungskündigung und dem steht der §103BetrVG im Weg oder? Wie sieht es mit Gewohnheitsrecht aus? Kann man sich darauf berufen? Oder welche Paragrafen könnte das BR Mitglied im Gespräch mit der GF noch ins Spiel bringen?

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Community-Antworten (8)

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carrie

06.01.2008 um 17:06 Uhr

Hallo Der Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG gilt auch für die Änderungskündigung und diese bräuchte der Arbeitgeber, wenn er die Arbeitszeit so verändern will. Er müsste sich die fehlende Zustimmung des BR`s also vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Das würde dann klären, ob die Kündigung gerechtfertigt ist.

L
Lotte

06.01.2008 um 17:46 Uhr

carrie, kennst Du den AV, dass Du Dir so sicher bist bezüglich der Änderungskündigung?

wolkenhexe, es kommt auf den AV an, sind dort die AZ genau festgelegt? Ihr seid aber bei Schichtwechseln und bei der Lage der AZ in der Mitbestimmung.

C
carrie

06.01.2008 um 18:13 Uhr

Sorry, es kommt natürlich darauf an, ob im Vertrag die Arbeitszeit geregelt ist, falls nicht, ist es keine Änderungskündigung.

W
wolkenhexe

06.01.2008 um 20:05 Uhr

@carrie der AV sagt nur die Stundenzahl pro Woche aus. Der MA (kaufm.Angestellter) wurde damals für vormittags eingestellt und arbeitet seither immer im Vormittagsbereich.

L
Lotte

06.01.2008 um 21:04 Uhr

wolkenhexe, also keine Änderungskündigung. Findet den kollektiven Bezug und Ihr seid in der Mitbestimmung. Betriebliche Übung meine ich zu wissen, kommt bei Arbeitszeit nicht in Frage.

C
carrie

06.01.2008 um 21:04 Uhr

Der AG kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den AV, eine BV, eines TV oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Ein gewohnheitsrechtlicher Verzicht auf das Direktionsrecht wird nicht anerkannt.

P
Peanuts

06.01.2008 um 21:04 Uhr

Ein "Gewohnheitsrecht" würde einen Arbeitsrichter bei einem solchen AV wenig bis nicht beeindrucken! Einen Paragraphen dazu gibt es nicht und von einer "betrieblichen Übung" kann hier sicher nicht die Rede sein, da sind schon ganz andere AN gescheitert, wenn es um die Verlagerung der Arbeitszeit ging!

Die Erfordernis einer Anhörung gem. §99 BetrVG möchte ich in Frage stellen, die muss nicht zwingend sein!

Im Zweifelsfall soll sich der Kollege durch einen Anwalt beraten lassen.

B
betriebsratten

07.01.2008 um 18:31 Uhr

Wenn der Kollege gute Gründe hat dass er an der bisherigen Arbeitszeit festhalten muss oder will, gelten die Grundzüge des "billigen ermessens " des BGB.

www.ra-kotz.de/direktionsrecht1.htm

und suchmaschinen "arbeitszeit billigem ermessen"

Wenn z.B. eine Betreuung der Grund ist hat man gute Chancen

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