Computer Programm
hallo erstmal !! Habe mal eine Frage .wir sind ein Omnibusunternehmen im Reise u. Linienverkehr. Bis jetzt musten die Kollegen morgens u. wenn sie gingen Ihre Zeitkarte Abstempeln. jetzt will die GL ein Computer Programm Einbringen wo die Liniezeiten Vorgegeben sind. Das heißt: die Arbeitszeit wird erst bezahlt wenn der Bus aus dem Hof Fährt. Die Gesetzliche Fahrzeug Überprüfung u. das Auf u.Abrüsten der Drucker soll nicht mehr bezahlt werden. Auch hat die GL den BR nicht über das Programm Informiert. wie Können wir uns als BR dagegen wehren. Können wir der GL Verbieten das Programm Einzusetzen. Danke für Eure Antworten Mit freundlichen Grüßen Truppmann
Community-Antworten (4)
03.01.2008 um 20:56 Uhr
Truppmann, Ihr könnt dem AG mitteilen, dass Ihr gewillt seid, rechtliche Schritte einzuleiten, wenn er nicht gewillt ist, Eure MBR gemäß § 87 (1) Punkt 6 zu beachten. Teilt ihm auch mit, dass er dieses Computerprogramm vorher nicht zum Einsatz bringen darf und geht bei Zuwiderhandlung den Weg über die Einstweilige Verfügung.
04.01.2008 um 01:19 Uhr
Bzgl. Mitbestimmung beim Computerprogramm (geeignet zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle): § 87 (1) Nr.6 BetrVG
Bzgl. Grundsätzen über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit: § 87 (1) Nr.2 BetrVG
Und falls ihr das noch nicht habt: Euer AG muss euch einen Kommentar zum BetrVG bezahlen.
04.01.2008 um 13:20 Uhr
Hallo ausserdem, was oben schon richtig beschrieben wurde, welchen Tarifvertrag wendet ihr an und besteht eine BV diesbezüglich. Weiterhin, welche Dienst-/Betriebsanweisungen gibt es im Bezug auf Tätigkeiten zb Abrechnen der Fahrgeldeinnahmen, Wegezeiten zu einem Ablösepunkt, Vor- und Nachbreitungszeit, Fundsachen....
Also da gibt es noch einiges zu tun... Bin gerne bereit, Euch auch in diesen Sachen zu unterstützen. Wünsche Euch viel Glück
Auch wenn man es nicht glauben will, ab und an hilft auch eine Gewerkschaft (trotz bescheidenem TV-N)
04.01.2008 um 21:43 Uhr
Der BR sollte prüfen, ob von den Kollegen Zeiten geleistet werden, die gem. §21a Abs.3 ArbzG nicht als Arbeitszeiten zu werten sind. Der AG ist gem.§21a Abs. 7 ArbzG verpflichtet, die Arbeitszeiten der AN aufzuzeichnen.
Zu den Arbeitszeiten zählen unzweifelhaft insbesondere die Vor- und Nacharbeiten. Vorarbeiten sind zum Beispiel die Fahrzeugübernahme, Tanken, Reinigung von Spiegel, Scheibe, Fahrzeugbeleuchtung und Abfahrtskontrolle usw.
Besonders zu beachten ist, dass die Diagrammscheibe, bzw. die Fahrerkarte direkt nach Fahrzeugübernahme eingelegt und erst unmittelbar vor Fahrzeugabgabe entnommen werden darf. Wird dies nicht so gehandhabt und die Vor- und Nacharbeiten werden nicht auf der Diagrammscheibe/Fahrerkarte erfasst, dürfte dies einer Manipulation gleich kommen, da die kontrollberechtigten Behörden über die Ableistung der tatsächlichen Arbeitszeit getäuscht werden. Für die ordentliche Aufzeichnung der Arbeitszeiten per Diagrammscheibe bzw. Fahrerkarte ist der Fahrer verantwortlich, egal was der AG dem Fahrer diesbezüglich anweist. Übrigens ist das nicht ordentliche führen der Diagrammscheibe bzw. Fahrerkarte nach entsprechender Abmahnung ein top Kündigungsgrund.
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