Erstellt am 22.07.2019 um 17:07 Uhr von celestro
"Der Anspruch ist im jeweiligen AV des MA geregelt. Lt. BV."
Was denn nun? Im jeweiligen AV oder in der BV?
"Die BV steht doch in diesem Fall über dem Entgeltgesetz da es günstiger für die MA ist?"
Von welchem Gesetz / Paragraphen reden wir hier? § 4a EntgFG?
Erstellt am 22.07.2019 um 17:22 Uhr von Muffinmops
Hallo celestro, danke für deinen Beitrag.
Ja, unsere AG beruft sich auf den §4a EntgFG.
Erstellt am 22.07.2019 um 19:30 Uhr von Kratzbürste
Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Nimm doch mal die BV und suche eine Rechtsberatung auf. Der BR hat ja wohl keine Lust dazu (wie ich dich verstehe).
Erstellt am 22.07.2019 um 19:58 Uhr von Muffinmops
Hallo Kratzbürste,
auch Dir ein Dankeschön für deinen Beitrag.
Der AG ist der Meinung da diese Personengruppe der Langzeitkranken nicht
in der BV separat ausgewiesen werden müssen diese nach §4 EntgFG. behandelt werden.
Für mich eine Ungeheuerlichkeit.
Die BV und dessen Geltungsbereich regelt dieses ganz klar alle Mitarbeiter unseres Unternehmens.
Na und Sprüche einzelner BR.ler wie 1Jahr Krank ist doch schon genug Urlaub....
Hätte mir eventuell jemand einen ähnlich gelagerten Fall oder die Rechtsgrundlage?
Erstellt am 22.07.2019 um 20:07 Uhr von Pjöööng
Ist zwischen den Vertragsparteien keine anderweitige Regelung getroffen, so teilt das Urlaubsgeld grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Urlaubsentgelts.
Erstellt am 22.07.2019 um 20:55 Uhr von Muffinmops
Hallo, Pjöööng,
Wir haben eine BV zur Zahlung des Urlaubsgeldes an alle MA. Also einen Vertrag.
Meiner Meinung nach ist dieser für alle MA und AG bindet da sie nicht explizit o.g. Personengruppe ausschließt.
Im Übrigen möchte unser BR diese BV um diesen Passus ergänzen......für mich rechtlich Bedenklich da eine Schlechterstellung für Langzeitkranke MA.
Erstellt am 22.07.2019 um 21:22 Uhr von Pjöööng
Muffinmops, ich kenne Eure BV natürlich nicht. Um ganz sicher zu gehen müsste man den Text vor sich liegen haben.
So wie ich Dich verstehe habt Ihr eine BV "Urlaubsgeld" und eben nicht eine BV "Sonderzahlung zur Hauptreisezeit im Sommer". Die Zahlung hängt also zullererst mal mit dem Erholungsurlaub zusammen. Sofern Ihr also nicht expizit etwas anderes vereinbart habt ist die Grundlage für den Anspruch der Erholungsurlaub, sonst würde es nicht "Urlaubs"geld heißen. Somit hat in der Regel auch nur der (nicht mehr) Langzeiekranke Anspruch, der auch Anspruch auf Übertragung des Erholungsurlaubs (YE+15) hat.
Erstellt am 23.07.2019 um 03:03 Uhr von Dummerhund
Ich schliesse mich da an @Pjöööng voll an. Wobei ich es eh unsäglich finde eine BV ab zu schliessen die auf einzelne Arbeitsverträge verweist. Hier sind dem AG Tür und Tor GEÖFFNET
Erstellt am 23.07.2019 um 15:38 Uhr von Muffinmops
Hallo Kollegen,innen,
Vielen Dank für Euere Antworten.
Erstellt am 02.08.2019 um 16:13 Uhr von Muffinmops
Hallo Zusammen,
Hier noch ein Nachtrag zur meiner Frage.
Unser BR hat gestern eine neue BV zum Urlaubsgeld mit unserem AG abgesclossen.
Ab sofort ist die Zahlung eine freiwillige Leistung....toll nicht?
Und das auch noch rückwirkend.