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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Unwirksamkeit Änderungskündigung?

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Ralph
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir als BR haben der Änderungskündigung widersprochen und dies fristgemäß dem AG mitgeteilt, jetzt sind die Kündigungen raus und es fehlt die Kopie des BR Widersruches nun die Frage: Der Arbeitgeber ist nach meiner Info gesetzlich verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer eine Kopie der Stellungnahme des Betriebsrats zusammen mit der Kündigung auszuhändigen.
Hier ist dies ja nun nicht der Fall, daher wo steht die gesetzliche Verpflichtung und führt das Fehlen zur Unwirksamkeit der Kündigung ?? Danke Ralph

8.72204

Community-Antworten (4)

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Immie

20.12.2007 um 20:36 Uhr

@Ralph Die Verpflichtung zur Aushändigung findet du im §102 Abs 4 BetrVG. Die Kündigung wird leider nicht unwirksam ,wenn er dies unterlässt. Es kommen aber Schadensersatzansprüche des AN in Betracht.

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Ralph

20.12.2007 um 20:44 Uhr

@Immi

Danke für die schnelle Anwort, aber daraus die Fragen

  1. Warum nicht unwirksam bei einer Kündigungsschutzklage ?
  2. Welche Schadensersatzansprüche wären denkbar ?

Danke Ralph

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Immie

20.12.2007 um 21:13 Uhr

@Ralph Fitting 22. Aufl §102 RN 100 Im Kommentar steht das es nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Mehr kann ich dir leider auch nicht sagen. Die "Schadenseratzansprüche" , das ist so, wenn der AN mit Kenntnis des Wiederspruches ,keine Klage erhoben hätte ,dann hat er scheinbar Ansprüche gegenüber dem AG ,weil er nun Anwalts- und Prozesskosten zu tragen hat.

DAH
Der alte Heini

22.12.2007 um 13:42 Uhr

Eine Kündigung ist nicht nichtig, nur weil der Widerspruch des BR nicht mit ausgehändigt wurde. Wollte der Gesetzgeber, dass eine Kündigung mangels Aushändigung des Widerspruch nichtig ist, würde es im Gesetz ausdrücklich genannt sein.

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