Kündigung ohne Anhörung
Hallo, ich hätte da mal ne Frage: § 102 Abs. 1 BetrVG sagt aus, das zu "jeder" Kündigung eine Anhörung der Betriebsrates zu erfolgen hat, und das eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Im Kommentar dazu steht, das die Unwirksamkeit auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist gerichtlich geltend gemacht werden kann!
Jetzt die Frage: Änderungskündigung von zwei Kolleginnen, diese klagen nicht. Der Betriebsrat wird nicht informiert, und auch nicht gehört, das ganze liegt etwa ein Jahr zurück! Gilt dann die Unwirksamkeit auch noch???
Bei der ständigen Ignoranz unseres AG würde ich mich ja diebisch freuen wenn das so wäre.
Community-Antworten (2)
15.08.2007 um 09:33 Uhr
Ahoi, Biber,
lies mal... http://personal-info-top.de/info/catchword.html?id=16
So sehr ich Deine Freude nachvollziehen und verstehen könnte, ich befürchte, nein.
Die Klage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Die Klagefrist beginnt mit dem Zugang der Änderungskündigung beim Arbeitnehmer.
Haftungsausschluß angezeigt
15.08.2007 um 10:33 Uhr
@pirat, §102(3) widerspricht diesem. Wenn eine Kündigung nicht erfolgt ist, braucht man auch keine Kündigungsschutzklage einreichen. Ob für die Kolleginnen was dabei herausspringt, wage ich auch zu bezweifeln, nach so langer Zeit.
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