Mitbestimmung bei der Bestellung eines Informationssicherheitsbeauftragten
Hallo an alle,
ich bitte um Eure Meinungen zur folgenden Frage:
Worin könnte die Mitbestimmung bei der Bestellung eines Informationssicherheitsbeauftragten begründet sein?
In § 99 BtrVG ("...vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung...")?
§ 93 ("§ 93, "Ausschreibung von Arbeitsplätzen"?
Andere Rechtsgrundlagen?
Unser Arbeitgeber sieht in dieser Frage kein Mitbestimmungsrecht, von daher wäre ich für Rückmeldungen dankbar.
Herzliche Grüße
Community-Antworten (3)
17.07.2019 um 10:58 Uhr
Beim Informationssicherheitsbeauftragten handelt es sich um keinen gestzlich vorgeschriebenen Beauftragten. Wenn ich mir die Lerninhalte (bei Seminaranbietern anschaue ist er für IT Sicherheit, (Datendiebstahl, Viren, Sabotage und Hackerangriffe , Präventionskonzepte) zuständig.
Ein MBR für die Bestellung sehe ich da auch nicht. Information ja - § 90 BetrVG. Wenn der Umfang so groß ist, das eine neue Stelle eingerichtet wird, ja klar dann kann § 93 und bei Neueinstellung § 99 in Betrcht, das hat aber erstmal nix mit der Bestellung zu tun.
17.07.2019 um 12:35 Uhr
Wenn es nicht um eine Neueinstellung geht, wäre noch zu prüfen ob es sich evtl. um eine Versetzung handelt (§ 95 BetrVG). Also macht der Bestellte das gleiche wie vorher und es kriegt bloß einen neuen Namen, oder ändern sich durch die Bestellung die Aufgaben und die Arbeitsbedingungen?
17.07.2019 um 22:03 Uhr
Danke für die Antworten!
Zunächst ein mal gibt es einen Unterschied zwischen einen Informationssicherheitsbeauftragten (ISB) und einen IT-Sicherheitsbeauftragten (IT-SB). Ich will das an der Stelle nicht vertiefen, aber der Erstgenannte hat umfassendere Zuständigkeiten und ist in der Regel direkt der Geschäftsleitung zugeordnet, während dessen der IT-SB üblicherweise der IT-Abteilung angehört.
Diese Differenzierung ist jedoch relativ neu und das, was vor einigen Jahren noch IT-SB meinte, meint heute häufig den ISB, da ist die begriffliche Verwirrung riesengroß.
Jedenfalls kommt in letzter Zeit (u. a. weil die gesetzlichen Anforderungen gestiegen sind) beim ISB häufig zu einer externen Lösung. So ist es auch bei uns, es handelt sich um einen externen Berater.
Es ist also eine neu geschaffene "Stelle", die jedoch extern durch den AG besetzt wurde.
Der AG stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass er den BR lediglich zu informieren hat.
Meine Frage ist also weiterhin: würdet Ihr das auch so sehen?
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