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Firmenwagen brittolistenpreis

M
mitleidenschaft
Jul 2024 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir haben kürzlich eine Anhörung zu einer Beförderung erhalten, bei der der Mitarbeiter anstelle einer Gehaltserhöhung ein Firmenfahrzeug erhält. Die Informationen, die wir bekommen haben, beschränken sich auf die maximal zulässige Leasingrate für das Fahrzeug. Das erscheint uns nicht ausreichend. Ein Mitglied unseres Betriebsrats hat daher angefragt, die Bestellung des Fahrzeugs einzusehen, um den Bruttolistenpreis zu erfahren.

Meine Fragen sind nun:

  1. Haben wir als Betriebsrat einen Anspruch darauf, den endgültigen geldwerten Vorteil des Firmenfahrzeugs zu erfahren? Die HR Kollegen meinte das müsste erst payroll berechnen, gehört nicht zu ihre Aufgaben.
  2. Müssen wir uns mit den maximalen Leasingraten begnügen oder haben wir ein Recht auf Einsicht in die Bestellung und den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs? Das Auto könnte günstiger sein.
  3. Wenn wir keinen Anspruch auf die Bestellung haben, wie können wir dann den geldwerten Vorteil für den Mitarbeiter ermitteln? Sollten wir wirklich warten auf unser payroll?

Ich freue mich auf eure Erfahrungen und Ratschläge.

Vielen Dank!

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Community-Antworten (4)

N
Ninsche

22.07.2024 um 19:44 Uhr

Ich verstehe leider die Notwendigkeit dieser Daten für euch nicht oder habt ihr eine interne Sonder-Sonderregelung? Ein Bruttolistenpreis ist ein Bruttolistenpreis, dafür wird keine Bestellung benötigt, sondern die genaue Typenbezeichnung mit Ausstattung. Als Gehaltsbestandteil wichtig in der Gehaltsliste auszuweisen für den Vergleich durch den BR. Der geldwerte Vorteil ist i.d.R. 1% vom Bruttolistenpreis oder das Führen eines Fahrtenbuchs. In Unternehmen eher die erste Variante und das kann doch dann jeder ausrechnen ohne auf die Payroll zu warten (Bei einem E-Auto werden nicht 100% des Listenpreises herangezogen) Was es unter dem Strich ausmacht, ist abhängig von persönlichen Rahmenbedingungen (Steuerklasse/Freibeträge) und NUR für den MA wichtig, nicht für den BR. Zu welchem Preis der Wagen schlussendlich erworben oder geleast wird, ist ebenso kein Thema für den BR. Das verhandelt der Einkauf des Unternehmens. War das hilfreich oder/und hat zum Nachdenken angestoßen?

G
ganther

22.07.2024 um 20:18 Uhr

ich sehe die Informationen auch als nicht erforderlich an, außer es gibt hier ganz spezielle Regelungen, die ihr als BV vereinbart habt und ihr wollt nun euer Recht nach 80 BetrVG geltend machen

MBR des BR siehe hier https://www.fuhrpark.de/dienstwagen-wann-der-betriebsrat-mit-an-bord-ist https://www.bund-verlag.de/aktuelles~-Mitbestimmungspflicht-bei-Dienstwagen~.html

R
RudiRadeberger

23.07.2024 um 10:59 Uhr

Was wollt ihr mit dieser Information?

Warum wollt ihr den geldwerten Vorteil ermitteln?

P
Pickel

23.07.2024 um 12:13 Uhr

Selbst eine individuell vereinbarte Lohnanpassung ist für euch für die Mitbestimmung zur Versetzung nur dann relevant, wenn ihr eine entsprechende BV oÄ habt. Allein aus dem Gesetz lässt sich diese Info daher nicht ableiten. Ich befürchte ihr verrennt euch hier gerade...

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