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Nichteinhalten der Wochenfrist bei Einstellungen

F
Frodo
Jan 2018 bearbeitet

unser AG hat die Wochenfrist bei der Einstellung nicht eingehalten, wie geht es nun weiter, was hat das für Folgen im Bezug auf den Beginn zum Arbeitsverhältnis

5.70507

Community-Antworten (7)

P
pirat

16.12.2007 um 19:08 Uhr

@Frodo,

war es so ein Eilfall? nach §100 BetrVG?

In Eilfällen besteht für den AG die Möglichkeit, die Einstellung des neuen Mitarbeiters bereits vor Äußerung des Betriebsrats als vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat oder die 1-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen ist.

DAH
Der alte Heini

16.12.2007 um 19:55 Uhr

Gem. § 99 BetrVG hat der AG den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten. Wurde dieses versäumt, darf die personelle Einzelmaßnahme nicht umgesetzt werden. Wird die Maßnahme doch umgesetzt, kann der BR auf Unterlassung der Maßnahme klagen.

K
Kölner

16.12.2007 um 20:00 Uhr

@Der alte Heini Hast Du "in den letzten Jahren" denn mal erlebt, dass ein AG freiwillig ein "§-100er-Verfahren" eingeleitet hat?

DAH
Der alte Heini

16.12.2007 um 20:36 Uhr

Kölner, diese Frage sollte pirat beantworten.

Aber, ein schlitzohriger Arbeitgeber benötigt solch ein Verfahren nach § 100 BetrVG nicht.

Der AG stellt einfach ein und wartet. Wird der BR nun aktiv und klagt auf Unterlassung der personellen Maßnahme, also in diesem Fall auf Rücknahme der Einstellung, so könnte das für den BR auch ein Eigentor werden. Denn nun kann der AG im Betrieb verbreiten, dass der BR gegen die Einstellung von neuem Personal ist und der eingestellte neue Mitarbeiter wieder entlassen werden muss, da der BR es sogar übers Gericht erzwingt. So könnte der AG den BR mit seinen eigenen Waffen schlagen.

Ach ja, ein Verfahren nach § 100 BetrVG habe ich bis dato zwei erlebt, aber das ist auch schon einige Jahre her.

K
Kölner

16.12.2007 um 20:55 Uhr

@Der alte Heini Sehe ich auch so. Ich habe einige Verfahren nach § 101 BetrVG kennengelernt - aber keins nach § 100 BetrVG! Da bist Du in einer beneidenswerten Position ;o).

F
Frodo

17.12.2007 um 10:57 Uhr

Hallo zusammen, Danke für die Zuarbeit hat mir sehr geholfen vorallem der Beitrag von Heini, der hat genau gepasst.

RH
Robin H

17.12.2007 um 12:28 Uhr

Ein 101er-Verfahren würde ich auch nie anstrengen, wenn ich nicht gleichzeitig stichhaltige Gründe zum Widerspruch nach § 99 hätte.

In solchen Fällen, wie Frodo es beschreibt, ist ein Verfahren nach § 23 (3) der richtige Weg, weil damit im Erfolgsfall der AG in der Zukunft zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird, ohne dass dies den strittigen Mitbestimmungsfall berührt. Hier wird im dann Wiederholungsfall das Zwangsgeld auf Antrag/Anzeige des BR hin fällig, ohne dass auch der weitere Einstellungsfall berührt würde.

Übrigens, Kölner, Fälle nach § 100 habe ich im Unternehmen auch schon erlebt, und auch schon mit erheiterndem Ausgang, einfach weil der AG sich ziemlich bl.öd angestellt hat.

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