Erstellt am 14.12.2007 um 14:16 Uhr von peanuts
Erstellt am 14.12.2007 um 14:17 Uhr von Sternburg
Wenn es in einem Konzernunternehmen nur einen einzigen BR gibt, dann nimmt dieser die Aufgaben des GBR wahr und kann somit die Errichtung eines KBR beschliessen.
Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__54.html
Erstellt am 14.12.2007 um 14:21 Uhr von Freitag1412
Und in dem Fall, dass es meherere BR*s gibt? Das ist nämlich bei uns der Fall....
Erstellt am 14.12.2007 um 14:41 Uhr von peanuts
"Und in dem Fall, dass es meherere BR*s gibt?"
Ein GBR muss doch nur eingerichtet werden, wenn in einem UNTERNEHMEN mehrere Betriebsräte gewählt wurden.
Wenn aber z.B. pro Unternehmen nur ein Betriebsrat existiert und ein Konzern aus mehreren Unternehmen besteht, KANN ein KBR auch ohne GBR eingerichtet werden!
Erstellt am 14.12.2007 um 15:48 Uhr von waschbär
peanuts,
Du kennst dich damit verdammt gut aus!
darf ich Papi sagen ?
Erstellt am 14.12.2007 um 21:38 Uhr von Kölner
@Freitag1412
Demnach kann es auch BR's geben, die direkt einen KBR gründen - oder eben nicht, weil ein KBR "nur" optional ist und keine Pflicht!
Erstellt am 29.06.2017 um 09:53 Uhr von enigmathika
Im Grundlagenseminar in Fulda haben wir vor kurzem (19. - 22.6.) gelernt, dass man nur einen Konzernbetriebsrat gründen kann, wenn es Gesamtbetriebsräte gibt. Das erscheint mir nun nach Sichtung des §54 Abs. 2 BetrVG nicht richtig zu sein.
Ich arbeite in einem Betrieb, der gleichzeitig ein Unternehmen ist. Ein weiteres Unternehmen, dem zwei Betriebe angehören, bildet mit "uns" zusammen einen Konzern. Verstehe ich es richtig, dass wir einen Konzernbetriebsrat aus dem BR unseres Unternehmens und dem GBR des anderen Unternehmens gründen könnten?
PS Ich hoffe, es ist richtig, hier an einen alten Thread anzuschließen, statt zum gleichen Thema einen Neuen zu eröffnen.