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[§ 40 BetrVG erforderliche Arbeitsmittel] Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat

F
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Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

eine Frage, welche bei uns immer wieder für hysterische Diskussionen mit der GL sorgt:

Wer beschließt Arbeitsmittel für den Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat?

Für mein Verständnis greift hier § 40 BetrVG, demnach beantragt und beschließt Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat jeweils für sein Gremium die erforderliche Arbeitsmittel und bestellt diese dann. Kosten trägt der AG.

Unsere GL besteht neuerdings darauf, dass sowohl Gesamtbetriebsrat als auch Konzernbetriebsrat sich deren eigene Beschlüsse für die erforderliche Arbeitsmittel nochmals von den örtlichen Betriebsräten durch einen weiteren Beschluss (durch den örtlichen BR) bestätigen lassen. Das macht doch aber keinen Sinn?

Wie machen wir es richtig=?

Gruß

Nick

1.48706

Community-Antworten (6)

K
Kölner

15.12.2016 um 10:03 Uhr

Da weiß der GL aber gut Bescheid. Gratuliert Euch dazu!

F
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15.12.2016 um 10:18 Uhr

Kannst Du das bitte etwas weniger kryptisch erläutern? ;)

F
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15.12.2016 um 10:19 Uhr

@ Kölner

Kannst Du das bitte etwas weniger kryptisch erläutern? ;)

I
ickederdicke

15.12.2016 um 11:34 Uhr

Kurz: Du liegst richtig - eure GL liegt voll daneben. Frag die GL einfach mal nach der Rechtsgrundlage auf der deren Halbwissen basiert.

K
Kölner

15.12.2016 um 12:16 Uhr

Das ist Quatsch, icke

E
Ernsthaft

15.12.2016 um 20:53 Uhr

Sorry Kölner, aber da liegst du leider komplett daneben.

Bei der Kostentragungspflicht für einen GBR gilt das Gleiche wie für einen BR. Nur Kosten, die aufgrund der Wahrnehmung seines Amtes als örtliches BRM sowieso entstehen, fallen in den Machtbereich des BR.

§ 51 Abs. 5 BetrVG verweist ausdrücklich darauf, dass die Vorschriften über die Rechte und Pflichten eines BR auch für den GBR gelten. Dieses gilt generell und bezieht auch die Organisation und Geschäftsführung eines GBR ein.

Ein GBR ist ein selbstständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ und als solches gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den einzelnen Betriebsräten weder über- noch untergeordnet. Sie bestehen selbstständig nebeneinander und haben die gleichen Rechte und Pflichten.

Wäre dem nicht so und ein GBR wäre bei den Kosten von den örtlichen Betriebsräten abhängig, wären einzelne örtliche in der Lage, dessen Tätigkeiten nicht nur in ihrem Sinne zu bestimmen, sondern auch ganz zu neutralisieren.

Die Einflussmöglichkeit eines örtlichen BR beschränkt sich hier gemäß § 50 Abs. 3 BetrVG auf den Stimmenanteil der entsendeten, nicht aber dahingehend, auch dessen Beschlüsse abzusegnen.

Was der AG da treibt, ist schlicht und einfach eine Behinderung der GBR-Arbeit und so nicht hinnehmbar.

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