Anhörung Einstellung Leiharbeitnehmer ablehnen - als Begründung MBR gemäß §87 Abs.1 Satz 6?
Hallo zusammen, wir haben eine Anhörung zum (befristeten) Einsatz eines Leiharbeitnehmers. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Tätigkeiten (Sachbearbeiter und Betreuung SAP). In der Begründung zur Anhörung wird unter anderem die Betreuung von neu einzuführenden SAP Funktionalitäten/Prozessen erwähnt. Vor der Anhörung haben wir gar nichts von solch einer Position gewusst. Nach Rückfrage kam raus, dass evtl. hier eine unbefristete Teilzeitstelle geschaffen werden soll (Betreuung SAP). Derzeit wird SAP extern betreut. Eingeführt wurde SAP als es uns als Betriebsrat noch gar nicht gab.
Wir wollen dieser Anhörung jetzt aus verschiedenen Gründen unsere Zustimmung verweigern. Einer davon ist, daß die Stelle im Zusammenhang mit neu einzuführenden SAP Funktionalitäten/Prozessen steht und wir dabei unsere MBR berührt sehen. Können wir das als Ablehnungsgrund für die Einstellung verwenden?
Ein weiterer Grund ist, dass wir generell interne Stellenausschreibungen fordern, die hier unterblieben ist. Außerdem sind bei einem Teil der Stelle (Sachbearbeiter Tätigkeit,die wirklich befristet ist durch erhöhtes Arbeitsaufkommen) auch noch Teilzeitbeschäftigte betroffen, die ihre Stunden erhöhen wollen.
Gruß
meik
Community-Antworten (1)
20.11.2007 um 09:53 Uhr
Hallo meik, nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 und 5 BetrVG kann der BR die Zustimmung zur Einstellung verweigern. Die Verweigerung der Zustimmung muss unter Angaben von Gründen geschehen, z.B. bei der Benachteiligung anderer MA sind Namen zu nennen und das die Ausschreibung trotz Verlangen des BR`s unterblieben ist. Der § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist als Grund der Verweigerung zur Einstellung nicht anzuwenden. Hier geht es nur um Mitbestimmung zur Einführung einer neuen Technik.
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