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Gültige Arbeitszeit bei Konzernmitarbeitern aus dem Ausland

M
Martin71
Jul 2019 bearbeitet

Hallo liebes Forum,

ich habe folgende Frage:

Wir haben im Rahmen einer Umstrukturierung/Verlagerung z. Zt. Konzernmitarbeiter aus den Niederlanden bei uns, die für ca. 8-10 Wochen zur Einarbeitung und Übergabe in unserem Standort arbeiten. Jetzt stellt sich mir die Frage welchem Arbeitszeitgesetz sie unterliegen. Gilt das deutsche ArbzG oder das niederländische, bzw. die individual vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zwischen AN und der niederländischen Niederlassung. Habe da im www nichts brauchbares gefunden und habe auch im ArbZG nichts dazu finden können. Gibt es hierzu Erfahrungen oder ein paar gute Links wo ich das nachlesen kann?

Ich danke euch für eine Rückmeldung. Martin

353010

Community-Antworten (10)

§
§§Reiter

11.07.2019 um 12:40 Uhr

Wenn sie in Deutschland arbeiten gilt auch deutsches Recht. Wenn die Kollegen nicht aus den Niederlanden sondern aus China kämen und dort einen 14 Stunden Arbeitstag hätten, würde man wahrscheinlich gar nicht auf die Idee kommen diese Frage zu stellen.

M
Moreno

11.07.2019 um 12:43 Uhr

Natürlich gilt hier das deutsche Arbeitszeitgesetz.
Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu beachten. Das Gesetz folgt dem Arbeitsortsprinzip, d.h. der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern für die Zeit der vorübergehenden Beschäftigung in Deutschland bestimmte, am jeweiligen Arbeitsort in Deutschland maßgebliche Arbeitsbedingungen gewähren. Quelle: BMAS

K
kratzbürste

11.07.2019 um 13:14 Uhr

In erster Linie gilt aber eure BV Arbeitszeit und die Mitbestimmung. Und da wird sich die Frage der gesetzlichen Grenzen doch hoffentlich gar nicht stellen.

P
Pjöööng

11.07.2019 um 13:21 Uhr

"In erster Linie gilt aber eure BV Arbeitszeit und die Mitbestimmung."

Für niederländische Arbeitnehmer?

K
krambambuli

11.07.2019 um 14:07 Uhr

Sie sind doch in dem deutschen Betrieb eingegliedert. Die Staatsangehörigkeit des Beschäftigten spielt keine Rolle.

P
Pjöööng

11.07.2019 um 15:03 Uhr

Zitat (Krambambuli): "Sie sind doch in dem deutschen Betrieb eingegliedert."

Da würde ich schon mal Zweifel anmelden.

Zitat (Krambambuli): "Die Staatsangehörigkeit des Beschäftigten spielt keine Rolle."

Da hast Du natürlich völlig Recht.

Auf welcher Rechtsgrundlage würde der BR hier denn in die Rechte von Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens eingreifen dürfen?

§
§§Reiter

11.07.2019 um 15:24 Uhr

Zitat von Pjöööng: "Auf welcher Rechtsgrundlage würde der BR hier denn in die Rechte von Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens eingreifen dürfen?"

z.B. § 10 Abs. 4 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG):

„Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.“

ob es sich hier allerdings wirklich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt weiß ich natürlich nicht.

P
Pjöööng

11.07.2019 um 15:44 Uhr

"Arbeitnehmerüberlassung"? Das ist doch jetzt sehr weit hergeholt. Natürlich nicht völlig ausgeschlossen aber sehr sehr unwahrscheinlich.

D
DummerHund

12.07.2019 um 00:22 Uhr

Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten); ausgenommen sind gem. § 18 folgende Personengruppen und Branchen:

leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes, Chefärzte, Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, der liturgische Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften, Personen unter 18 Jahren, für diese gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitnehmer auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder, für diese gilt das Seearbeitsgesetz, Arbeitnehmer als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen, für diese gilt die EU-Ops (Subpart Q). Das Arbeitszeitgesetz gilt somit nicht für Beamte und Soldaten. Für Beamte gelten spezielle beamtenrechtliche Arbeitszeitverordnungen (des Bundes und der Länder). Die Arbeitszeitregelungen in §§ 3 bis 13 des Gesetzes gelten auch nicht für Arbeitnehmer, welche hoheitliche Aufgaben – und somit Aufgaben eines Beamten – wahrnehmen, sofern es nicht für diese Fälle einen Tarifvertrag gibt (§ 19).

Für Soldaten gilt seit 1. Januar 2016 die EU-Arbeitszeitrichtlinie in Verbindung mit der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) und wurde mit einer Anpassung im Soldatengesetz umgesetzt. Danach gilt für den Grundbetrieb der Bundeswehr eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden ohne Pausen.

Nu schau selber ob dein niederländische Kollege da drunter fällt oder nicht

P
Pjöööng

12.07.2019 um 01:34 Uhr

Dieser Teil der Frage ist doch schon seitStunden unwidersprochen geklärt,

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