§90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte - Wann muss die Unterrichtung des BR genau erfolgen?
Wann muss die Unterrichtung des BR genau erfolgen? Im Kommentar zu §90 Abs1 Nr 1 steht... ...nach der Projektfreigabe... ...spätestens zu Beginn der Ausführungsplanung... Was ist damit gemeint? ...Gedanken...Zeichnungen...Pläne... Wann ist spätestens?
Community-Antworten (5)
09.12.2007 um 22:36 Uhr
@Immi "rechtzeitig"!
09.12.2007 um 22:47 Uhr
@Kölner "Rechtzeitig" empfindet aber jeder anders... Dem einen ist es zu früh, dem anderen zu spät... Also , versuchen wir es andersherum.
Wann ist der AG eindeutig zu spät dran? Und jetzt sag`bitte nicht... Wenn der Bau steht;-)
09.12.2007 um 23:04 Uhr
@Immi Wenn er noch Einfluss nehmen kann - und das ist eben NICHT erst wenn der Rohbau steht und die Planungsphase abgeschlossen ist.
Nehmen wir es andersherum: Wenn Du Dir ein Auto kaufen willst und musst Dir dafür Geld - nehmen wir an, es wäre die Sparkasse Köln - leihen, dann wirst Du kaum erst mit dem Wagen vorfahren können, um zu erfahren, ob Du das Auto finanziert bekommst. Auch sollte man beizeiten sein Ehegespenst unterrichtet haben, damit sich auch hier keine ungünstige Stimmung - natürlich nur gegenüber dem Fahrzeug - aufbaut. Rechtzeitig beim Autokauf heisst demnach: Die Einflussnahme von Ehefrau und Bank und Budget bedenken und ERST DANN ein Auto kaufen.
Ein AG tut gut daran, wegen eines Neubaus ganz zeitig den BR zu informieren und zu beteiligen, damit dieser z.B. die Einhaltung der ArbStättV oder die Arbeitssicherheitsbestimmungen und Gesetze prüfen kann. Vor allem hinsichtlich der §§ 80, 87, 90, 99, 106 und 111 BetrVG besteht hier Klärungsbedarf - und zwar dringender und rechtzeitiger denn je! Notfalls muss man sonst mal ein Exempel statuieren!
09.12.2007 um 23:16 Uhr
@Kölner Das hatten wir ja vor... Und jetzt kriegt der BRV Fracksausen, weil er "plötzlich" nicht wer weiss, wann "rechtzeitig" ist. Und bevor ich ihm in den "Allerwertesten" trete...
10.12.2007 um 06:05 Uhr
Immi, guck mal ist was das was kölner aussagt,aber zum Schluss kommt noch ein echter Waschbären Tipp .-))
Wieso bekommt dein BRV Fracksausen ?Ist er ein Pinguin?
Laut Fachbuch .... Der Arbeitgeber hat den BR über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten (§ 90 Abs. 1 BetrVG). Der BR ist nicht erst zu unterrichten, wenn die Planung abgeschlossen ist, sondern bereits so frühzeitig, dass sich die Anregungen des BR im Rahmen der Beratung noch auf die Planerstellung auswirken können.!!!! Darüber hinaus ist die Unterrichtung kein einmaliger Vorgang, sondern es kann eine laufende Unterrichtung notwendig werden, insbesondere, wenn sich Änderungen ergeben. Die Unterrichtung hat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu geschehen, ohne dass der BR dies verlangen muss. Der ArbG muss von sich aus all diejenigen Unterlagen vorlegen (z.B. Pläne Gutachten, Analysen), die notwendig sind, damit sich der BR ein möglichst genaues Bild von Umfang und Auswirkungen der geplanten Maßnahme machen kann.
Waschbären Tipp.... In vielen Projekten hat es sich bewährt, auch den Betriebsrat in den Lenkungsausschuss einzubeziehen – jedenfalls dann, wenn ein hinreichend konstruktives Verhältnis besteht. Frühzeitig geklärt werden muss allerdings, welche Rolle und welche Befugnisse die BR-Mitglieder im Lenkungsausschuss haben, weil an dieser Stelle immer wieder Verstimmungen entstehen. Der Regelfall ist, dass die Teilnahme einzelner Betriebsräte nur der Information und Beratung dient: Rein rechtlich ist das der Betriebsrat als Gesamtgremium das gesetzliche Mitbestimmungsorgan, und einzelne Mitglieder und selbst des BR-Vorsitzende sind nicht befugt, im Namen des Gesamtgremium Absprachen zu treffen oder dessen Entscheidungen vorzugreifen. Streng genommen ersetzt die Teilnahme von Betriebsräten und selbst die des BR-Vorsitzenden an Lenkungsausschusssitzungen nicht die förmliche Unterrichtung des Betriebsrats im Sinne der §§ 74 oder 111 BetrVG. Das bedeutet, dass sowohl die formale Information des Betriebsrats, wie im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen, als auch das Verhandeln über mitbestimmungspflichtige Themen im Nachgang zum Lenkungsausschuss erfolgen muss. Nur wenn der Betriebsrat seine Delegierten ausdrücklich autorisiert, sofort Vereinbarungen zu treffen, kann der Lenkungsausschuss auch in mitbestimmungspflichtigen Fragen zu sofortigen Entscheidungen kommen. Bei Projekten, die unter Zeitdruck stehen, ist es sinnvoll, hierüber mit dem Betriebsrat schon im Vorfeld eine Verabredung zu treffen: Das kann die Umsetzung pro Lenkungsausschusssitzung um einige Wochen beschleunigen.
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