Erstellt am 08.12.2007 um 23:49 Uhr von Lotte
Punktgenau,
der jetztige BR ist bis zur Neuwahl (die ja eventuell nicht mehr stattfindet) voll handlungsfähig, wenn es einen BRV und seinen Stellv. gibt. Siehe BetrVG §22.
Erstellt am 08.12.2007 um 23:51 Uhr von qunktgenau
Erstellt am 09.12.2007 um 05:10 Uhr von Anus
P-G
Lohnansprüche, Kündigungsfristen und Mitbestimmungsrechte im Falle einer Insolvenz
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Eröffnungsgründe sind:
Zahlungsunfähigkeit: Die Firma ist nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§°17 InsO).
Drohende Zahlungsunfähigkeit: Die Firma wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 InsO).
Überschuldung: Das Vermögen des Unternehmens deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr (§ 19 InsO).
Liegt einer dieser Gründe vor und ist sichergestellt, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, eröffnet das Insolvenzgericht das Verfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter.
Dieser übernimmt das gesamte zur Insolvenzmasse gehörige Unternehmensvermögen in Besitz und Verwahrung. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung des Unternehmens und tritt damit an die Stelle des Arbeitgebers.
Das geschieht mit den Lohnansprüchen Ihrer Kolleginnen und Kollegen
Die Lohnansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind als „Masseverbindlichkeiten“ vorrangig zu befriedigen. Soweit sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, besteht kein vorrangiges Befriedigungsrecht. Allerdings tritt für diese Fälle häufig das sogenannte Insolvenzgeld von der Arbeitsagentur ein.
Das bedeutet eine Insolvenz für die Arbeitsverhältnisse
Trotz Insolvenzeröffnung bleiben die Arbetsverhältnisse der Kollegen erst einmal wie bisher bestehen. Allerdings kann der Insolvenzverwalter die Arbeitsverhältnisse nach § 113 InsO einfacher kündigen, und zwar
ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung und
mit einer maximalen Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende.
Ihre Rechte als Betriebsrat bleiben bestehen
Erstellt am 10.12.2007 um 16:24 Uhr von Punktgenau
Hallo,
danke für die Antworten.
Ein detail blieb aber unbeantwortet. Innerhalb welchen Zeitraums muss, nach Wahl des Wahlausschusses ein neuer Betriebsrat gewählt werden??
Danke und Gruß