Vorgehensweise bei Manipulationen (z.B.Behinderungen der Betriebsversammlung)durch den AG?
Hallo, ich hätte da nochmal eine Frage, wenn es zu Behinderungen der Bestriebsversammlung oder Bertiebsratwahl/Wahlhelfer kommt durch Unterschriftensammlung und anderen Machenschaften, wie geht man hier rechtlich vor!? Einfach einen Anwalt aufsuchen!? Welche Konsequenzen hat das für den AG wenn dieses nachgewiesen wird!? In wie fern müssen für eine solche Anzeige Beweise hervor gebracht werden!? Die Unterschriftenliste gegen einen BR und die Unterschriftenliste die sie verfasst haben über die Mitarbeiter die im Dienst bleiben und nicht hingehen wollen/sollen werden sie uns ja nicht einfach aushändigen!? Grüße
Community-Antworten (1)
08.12.2007 um 18:35 Uhr
Wenn der BR bei der Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Straftat gem. § 119 BetrVG beantragen möchte, sollten schon Beweise vorgelegt werden können aus denen ersichtlich ist, dass an den Anschuldigungen auch etwas dran ist. Dies kann durch die Vorlage von entsprechenden Unterlagen geschehen oder aber auch durch Aussagen von Mitarbeitern, die dieses mit einer eidesstattlichen Versicherung aussagen. Würde aufgrund eures Antrages die Staatsanwaltschaft Handlungsmöglichkeiten sehen, werden auch die entsprechenden Ermittlungen aufgenommen. Vergesst nicht Zeugen zu nennen die eventuell Eure Anschuldigung bestätigen können.
Wurde zu einer Betriebsversammlung eingeladen in der ein Wahlvorstand gewählt werden sollte, so könnt ihr abwarten was passiert. Wird, aus welchen Gründen auch immer in dieser Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt, so können 3 Arbeitnehmer des Betriebes beim ArbG die Einsetzung eines Wahlvorstands beantragen. Das Arbeitsgericht wird dann in einer kurzfristig angesetzten Verhandlung einen Wahlvorstand einsetzen. Für den Antrag auf Einsetzung eines Wahlvorstands benötigen die Antragsteller keinen Rechtsanwalt und es entstehen auch keine Gerichtskosten. Die 3 Arbeitnehmer gehen zur Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts und stellen dort den Antrag auf Einsetzung eines Wahlvorstand. Dabei sind die Gründe zu schildern warum auf dem üblichen Weg kein Wahlvorstand zustande gekommen ist. Dann sollte das ArbG kurzfristig einen Wahlvorstand einsetzen.
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