Essenspauschale; einem BR Mitglied wurden alle Mahlzeiten außer dem Mittagessen gestrichen - Was können wir als BR tun?
Halli hallo! Seid einigen Jahren müssen wir monatlich eine Essenspauschale bezahlen. (54€ als Zuschlag auf das Bruttogehalt und vom letzendlichen Nettogehalt wird dieser Betrag dann wieder abgezogen.) Diese Essenspauschale beinhaltet für alle Mitarbeiter Frühstück, Mittagessen, Kaffee und Kuchen. Obst; Joghurt; Milch; Kaffe und Tee in unbegrenzten Mengen. Alle AN zahlen die gleiche Pauschale. Auch Teilzeitkräfte! Laut GL kann diese Pauschale bei Teilzeitkräften nicht umgerechnet werden! Nun wurden einem BR Mitglied alle Mahlzeiten außer dem Mittagessen gestrichen. Zusätzlich mit dem Verbot sich das Essen irgendwo im Haus bzw. im Cafe oder Küche zu besorgen. Die entsprechenden Mitarbeiter wurden ebenfalls darüber informiert dem BR Mitglied nichts auszuhändigen!!!!! Dieses Mitglied zahlt aber immer noch die gleiche Pauschale! Bei einer Nachfrage der GL, kam als Antwort, das jedem MA nur das Mittagessen zusteht. Wir dürfen aber alle weiter essen, was und wieviel wir mögen ohne Einschränkung, ohne jegliches Verbot. Was können wir als BR tun????
Community-Antworten (2)
07.12.2007 um 22:09 Uhr
@Nicole Ist das irgendwo geregelt mit dieser Pauschale? Es muss doch irgendwo geschrieben stehen was ihr für diese ca 20 € bekommt.
08.12.2007 um 19:11 Uhr
Wenn die Mitarbeiter seit längerer Zeit diese Vergünstigung vom Arbeitgeber ohne einen Vorbehalt bekommen haben, dürfte aufgrund von konkludenten Handeln eine Anspruch für die Mitarbeiter entstanden sein. Ein konkludentes Handel ist ein Handeln, dass eine ganz konkrete Schlussfolgerung zulässt ohne das darauf besonders hingewiesen wurde. Möchte der Handelnde, in diesem Fall der AG, nicht das die Schlussfolgerung gezogen werden, in diesem Fall vom Arbeitnehmer, hätte der AG klar ein Vorbehalt bekannt geben müssen.
Wird nur dem Betriebsratsmitglied die Vergünstigung bis auf das Mittagessen zusammengestrichen, dürfte es sich um die Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds handeln. Der AG sollte darauf hingewiesen und aufgefordert werden die Benachteiligung zurück zunehmen. Bleibt der AG bei seiner Einstellung so sollte das ArbG bemüht werden.
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