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Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages - Wie oft und unter welchen Bedingungen?

B
betriebsratten
Jan 2018 bearbeitet

Mal angenommen folgende Situation: Eine Person wird befristet eingestellt für eine Krankheitsvertretung. Kurz vor Auslaufens des Vertrages wird das Anstellungsverhältnis um weitere 8 Monate verlängert, mit Gehaltserhöhung, ohne einen Sachgrund zu nennen.

Ist diese weitere Verlängerung rechtens?

Wie oft kann der AG noch verlängern, und unter welchen Bedingungen?

Und wie immer....wo stehts geschrieben?

Danke an die Runde und einen vollen Stiefel ;-)

5.457011

Community-Antworten (11)

W
Werner

06.12.2007 um 09:01 Uhr

Hallo Betriebsratten, da stellt sich die Frage: Ist die zu vertretende Person wieder gesund????

B
betriebsratten

06.12.2007 um 09:56 Uhr

@Werner Bis jetzt nicht, müssen mal nach dem 31.12 schauen, bis dahin war die erste Befristung.

Wenn die kranke Person innerhalb der Laufzeit der zweiten Befristung wieder erscheint?? Oder was meintest Du?

S
Soja

06.12.2007 um 10:22 Uhr

Guten Morgen.

Die Frage von Werner stellt sich für mich nicht, zwar heißt es im Teilzeit und Befristungsgesetz §15 (2): "Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit dem Erreichen des Zwecks,..." - daher warscheinlich seine Frage,

aber:

Freut euch über die Weiterbeschäftigung eines Kollegen, auch wenn der AG keinen sachlichen Grund nach §14 Teilzeit- und BefristungsG angegeben hat.

Ich denke der Vetrag ist rechtens und gehe davon aus, das der AG bis zu einer Gesamtdauer von bis zu 2 Jahren in eurem Fall noch 2x verlängern darf (siehe §14 - "jedoch max. dreimalig verlängern darf").

Andere Meinungen?

LG Soja

K
Kölner

06.12.2007 um 11:13 Uhr

@betriebsratten Interessant wird diese Frage eigentlich nur am Ende des AV: Dann muss man ggf. ein Gericht bemühen. Vorher eine solche Frage zu klären macht keinen Sinn und könnte sogar kontraproduktiv sein!

F
Frosch

06.12.2007 um 12:03 Uhr

Befristung wegen Krankheit ist ein sachlicher Grund, der AG kann mehr als 3 mal befristen und es gibt auch keine Höchstdauer der Befristung von 2 Jahren oä. Ist der erkrankte AN jedoch wieder zurück und dem befristeten AN wird weiterhin Arbeit angeboten, dann könnte es interessant werden

B
betriebsratten

06.12.2007 um 12:09 Uhr

@Kölner und alle

Ich klär Dinge nicht gerne auf den letzten Drücker, und möchte auch schon mal wissen wie reagieren oder welche Möglichkeiten es gibt wenn dann noch mal ne Verlängerung kommt.

F
Frosch

06.12.2007 um 12:39 Uhr

Wieso? Welche Fragen sind denn noch offen? Solange der AN der vetreten wird krank bleibt kann der befristete Vertrag auch noch 20 mal verlängert werden. Auch wenn er erst in 4 Jahren wieder zurückkommt,kann der andere solange befristet arbeiten. Kommt der erkrankte AN wieder endet der befristete Vertrag, da der Zweck erreicht wurde (wurde schon erwähnt) Wird der befristet angestellte AN dennoch weiter beschäftigt und der AG wusste davon, unabhängig davon ob er sich über die Konsequenzen im klaren war, also wusste er, dass der erkrankte AN wieder da ist und unterlässt es den befristet Eingestellten nach hause zu schicken und lässt ihm weitehin Arbeit zuweisen, wird aus dem befristeten AV ein unbefristeter AV.

B
betriebsratten

06.12.2007 um 13:25 Uhr

@frosch......aaahhh.....der letzte Satz ist der eigendlich prickelnde, das ist interessant. Wo finde ich das im Gesetz und/oder der Rechtsprechung?

Grüsse vom Rattenpack

D
didus

06.12.2007 um 19:02 Uhr

Eine Vertragsverlängerung ohne sachlichen Grund ist nur noch 2 mal möglich. Versäumt der AG, den sachlichen Grund im Vertrag zu formulieren, besteht auch rechtlich kein sachlicher Grund. Aber dies ist Individualrecht und du kannst offiziell als BR nix machen. Das muss der AN schon selbst einklagen.

P
paula

06.12.2007 um 23:45 Uhr

@didus

"Versäumt der AG, den sachlichen Grund im Vertrag zu formulieren, besteht auch rechtlich kein sachlicher Grund."

Das BAG sieht bis heute kein Zitiergebot.... daher wäre ich sehr sehr vorsichtig mit dieser Aussage

@Frosch

"Kommt der erkrankte AN wieder endet der befristete Vertrag, da der Zweck erreicht wurde (wurde schon erwähnt) Wird der befristet angestellte AN dennoch weiter beschäftigt und der AG wusste davon, unabhängig davon ob er sich über die Konsequenzen im klaren war, also wusste er, dass der erkrankte AN wieder da ist und unterlässt es den befristet Eingestellten nach hause zu schicken und lässt ihm weitehin Arbeit zuweisen, wird aus dem befristeten AV ein unbefristeter AV."

Verstehe ich Dich jetzt richtig? Folgender Fall:

AG befristet AN für 1 Jahr da er davon ausgeht, dass ein erkrankter MA so lange noch arbeitsunfähig sein wird. Der AN kommt nach 8 Monaten zurück. Soll jetzt der befristete Vertrag nach 8 Monaten enden weil der Sachgrund nicht mehr besteht? So ist es aber doch nicht. Das BAG prüft in diesen Fällen doch nur, ob der AG berechtigte Gründe hatte anzunehmen, dass der AN wohl ein Jahr ausfallen wird. An die Prognose werden auch keine zu hohen Ansprüche gestellt. Auch wenn der erkrankte AN nun vorzeitig zurück kommt endet das befristete Arbeitsverhältnis nach Zeitablauf.

Anders wäre es bei der ECHTEN Zweckbefristung nach § 15 TzBefG. Also der AG trifft keine Aussage zur Dauer der Befristung und stellt den AN als Ersatz für den arbeitsunfähigen Kollegen ein.

Oder meintest Du noch etwas ganz anderes?

B
betriebsratten

11.12.2007 um 10:14 Uhr

@paula

In der ersten befristeten Einstellung, die bis zu einem Zeitpunkt x ging, wurde der Grund gegnannt: Krankheitsvertretung.

In der nun erfolgten Verlängerung, wiederum bis zu einem Zeitpunkt y (also einem bestimmten Datum), wird kein Sachgrund explizit genannt.

Wie schauts jetzt aus?

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