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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Beschlüsse bei zu wenig Mitgliedern?

P
Paffe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage der Einladung bzw. die darauffolgenden Beschlüsse und Abstimmungen.

Folgende Situtation: Wir sind ein neuner Gremium, davon sind nun 5 Leute nicht erschienen. 2 wegen Seminare, dort wurden auch Nachrücker eingeladen die gekommen sind. 1er wegen Urlaub, Nachrücker ist geladen worden aber nicht gekommen. 1er wegen Krankheit Nachrücker eingeladen und auch gekommen. Und eine weitere Person die erst kurz vor der Sitzung sich krank gemeldet hat, hier ist kein Nachrücker mehr eingeladen worden.

D.h. es wurde eine Sitzung mit nur sieben Personen zustande gekommen.

Jetzt haben wir einen Beschluss gefasst der allerdings nicht jedem Gefällt. Ausgegangen ist der Beschluss mit 4 dafür; 1 dagegen und eine Enthaltung. Meine Frage nun ist in wie weit zählt dieser Beschluss und was ist mit den zwei Personen die nicht anwesed waren? Muss eine Einsweilige Verfügung von der absuluten Mehrheit abgestimmt werden oder reicht eine einfache wie oben Beschrieben.

Ich würde mich über eine Antwort freuen, wenn es geht so schnell wie möglich um hier Einspruch einlegen zu können - Danke

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Community-Antworten (3)

K
Kölner

04.12.2007 um 19:47 Uhr

@Paffe Der Beschluss ist gefasst und gültig.

DAH
Der alte Heini

04.12.2007 um 22:06 Uhr

Wer zur Sitzung eingeladen wurde, aber nicht kommt, hat selber schuld. Meldet sich ein Eingeladener so kurzfristig zeitweilig Verhindert, dürfte das kein Mangel sein.

§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats

(1) 1Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

P
Paffe

04.12.2007 um 23:52 Uhr

ich danke euch für die leider richtigen Worte

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