Erstellt am 04.07.2019 um 16:40 Uhr von BRHamburg
Ich wüste nicht welches Gesetz es ihm verbieten soll. Allerdings hat er auch kein Rechtsanspruch. Wenn der Arbeitgeber also keine Einwände hat... Bei uns ist die Form und Inhalt z.B. vorgegeben.
Erstellt am 04.07.2019 um 16:48 Uhr von Pjöööng
Kortrekterweise aber natürlich nur so lange wie er auch tatsächlich nachgerückt ist.
Erstellt am 04.07.2019 um 16:49 Uhr von celestro
"auch unsere Ersatzmitglieder übernehmen kleinere Aufgaben."
dann hoffe ich mal, dass das rechtlich auf einwandfreien Füßen steht.
"darf ein Ersatzmitglied unter seine EMail Signatur "Ersatzmitglied des Betriebsrats" schreiben."
geht es um eine Mail, in der es etwas für den BR macht?
Erstellt am 05.07.2019 um 07:08 Uhr von Erbsenzähler
Habe genau die gleichen Bedenken wie celestro.
Die kleinen Aufgaben dürfen die eigentlich nur im Vertretungsfall machen. Sonst habe ich große Bedenken.
Erstellt am 05.07.2019 um 08:24 Uhr von takkus
Welche kleinen Aufgaben werden denn wann übernommen?
Erstellt am 05.07.2019 um 08:30 Uhr von thuto
Wir haben Ersatzmitglieder in Arbeitsgruppen mit eingeteilt, Berater, und manchmal muss dieser eben Anfragen stellen. Natürlich nur in der Zeit in der er Nachrücker ist.
Erstellt am 05.07.2019 um 09:59 Uhr von Pjöööng
Bei dieser Frage sollte man schon auf die Begrifflichkeiten achten:
"Ersatzmitglieder" sind "nichtgewählte Arbeitnehmer" von Vorschlagslisten die wegen Verhinderung oder Ausscheiden eines BRM tatsächlich in den BR nachrücken.
Umgangssprachlich werden zwar häufig alle "nichtgewählten Arbeitnehmer" als Ersatzmitglieder bezeichnet, das ist aber nicht völlig korrekt.