Zwei Betriebe aus zwei Unternehmen gründen einen gemeinsamen Betrieb. A hat 1000 Mitarbeiter und einen Betriebsrat. B hat 110 Mitarbeiter und keinen Betriebsrat. Gemäß §21a würde der Betriebsrat von A das Übergangsmandat wahrnehmen. Dieses wäre jedoch auf 6 Monate befristet. Muss der Betriebsrat von A unverzüglich einen Wahlvorstand bestellen und Neuwahlen einleiten ? Oder kann der Betriebsrat von A bis zur nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl warten ?
@David_gegen_Goliath
Bis zur nächsten Wahl kann NICHT gewartet werden. § 21a BetrVG und die Kommentierungen sind sehr eindeutig und klar - die maximale Zeit beträgt 6 Monate (ggf. weitere 6 Monate).