Erstellt am 04.12.2007 um 14:18 Uhr von Kölner
@Fatma
Wenn kein Antrag auf Änderung der Tagesordnung gestellt wird, wird die TO so verhandelt, wie der BRV sie den BRM hat zukommen lassen.
Es hat sich allerdings als "gute Sitte" eingebürgert (und ist sicher auch nicht falsch) eine TO zu Beginn einer Sitzung zu beschließen; ohne einen Änderungswunsch macht das aber wenig Sinn.
Eine Änderungen der TO kann nur durch die vollzählig versammelten BRM und einstimmig beschlossen werden.
In diesem Zusammenhang könnte man auch noch mal auf die Unsitte eingehen, bereits unterschriebene Protokolle verabschieden zu wollen...aber das war hier ja nicht gefragt.
Erstellt am 04.12.2007 um 21:29 Uhr von Der alte Heini
Fatma
Dein Problem ist im nachstehenden Gesetz geregelt.
Eine Beschluss ist nur nötig, wenn die vom Vorsitzenden festgelegte Tagesordnung geändert werden soll. Ein Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann nur am Anfang der Sitzung gestellt und beschlossen werden. Ein rechtsgültiger Beschluss ist nur möglich, wenn ALLE Eingeladenen anwesend und der Beschluss einstimmig erfolgte.
§ 29 Einberufung der Sitzungen
(1)
.........
(2)
1Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. 2Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. 3Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 4Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. 5Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. 6Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3)
Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
(4) 1Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. 2Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.