Erstellt am 04.07.2019 um 11:34 Uhr von Cyber99
Ich sehe in hier auch keine Mitbestimmung, da es sich nicht, wie Du vielleicht vermutest um eine Frage der Ordnung des Betriebs sondern um ein nicht mitbestimmungspflichtiges Leistungsverhalten handelt. Das unterliegt aber dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das Abgeben der Lohnscheine stellt lediglich eine Konkretisierung der Arbeitsleistung dar.
Erstellt am 04.07.2019 um 11:52 Uhr von Pjöööng
Die Lohnscheine beziehen sich NICHT auf die pro Tag gearbeitete Zeit, sondern auf die zur Bearbeitung eines Auftrages benötigte Zeit? Es können also durchaus mehrere Lohnscheine pro Tag anfallen?
Erstellt am 04.07.2019 um 11:56 Uhr von Schura25
Hallo Pjöööng,
hinter abgearbeiteten Auftrag ist ein Lohnschein. es können bis 7 Lohnscheine am Tag sein.
Erstellt am 04.07.2019 um 12:19 Uhr von Kjarrigan
Wo ist den das Problem? Ist das MA zu kurzfristig?
Wenn ich eine Arbeit erledigt habe - Dokumentiere ich das und gebe den Schein ab
Gebe ich ihn nicht ab - wird nicht bezahlt oder was passiert? Der AG möchte seine Kunden die die Arbeit bezahlen sollen möglichst schnell abrechnen - und nicht erst Wochen spatter weil der AN nicht in Quark kommt und seine Scheine spazieren fährt.
Welches Problem sieht der BR?
Bedenken kann der BR ja gegenüber dem AG äußern.
Erstellt am 04.07.2019 um 12:41 Uhr von Schura25
Hallo Kjarrigan,
Wo ist den das Problem? Ist das MA zu kurzfristig?> MA wollen 3 Tage nach SAP abmelden.(z.B. MA rechnet seine min. zuhause aus)
Wenn ich eine Arbeit erledigt habe - Dokumentiere ich das und gebe den Schein ab>Es gibt Plätze wo viele min. sind und schlechte min. Bei viel min. abgabe kommt "Stopper".
Gebe ich ihn nicht ab - wird nicht bezahlt oder was passiert?>Würde verfallen/ nicht akzeptiert.
Welches Problem sieht der BR?> Wir verträten nun mal die MA
Gruß
Erstellt am 04.07.2019 um 12:47 Uhr von celestro
@Schura25
also ich weiß nicht, wie es den Anderen geht. Aber ich verstehe von Deinen Antworten kaum etwas.
3 Tage SAP?
Stopper?
Erstellt am 04.07.2019 um 13:28 Uhr von Kjarrigan
Ich versteh auch nix, bringe aber mal den § 90 BetrVG hier insbesonder Abs 1 Nr. 3 von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ins Spiel
Dazu Abs 2. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
Also redet mit dem AG
Erstellt am 04.07.2019 um 14:53 Uhr von Pjöööng
Hierbei handelt es sich meines Erachtens um eine einfache Arbeitsanweisung und die ist mitbestimmungsfrei.
Erstellt am 04.07.2019 um 18:42 Uhr von Krambambuli
Sehe ich nicht unbedingt. Man müsste wirklich mehr ins Detail gehen.
Erstellt am 05.07.2019 um 10:38 Uhr von paula
für mich gibt es nach der Schilderung aber noch keine Ansätze es anders zu sehen ;)