Arbeitgeber verweigert BR-Dienstreise in eine Niederlassung zwecks BR-Arbeit
Hallo zusammen,
unser Arbeitgeber verweigert dem BR eine Dienstreise. Aufgrund der Entfernung (Hamburg - Dresden - München) besucht der BR (immer 2 Personen eines 11er Betriebsrates) in regelmäßigen Abständen die Mitarbeiter der Niederlassungen in Dresden und München zwecks "BR Betreuung vor Ort".
Wir haben eine interne Dienstreiserichtlinie nachder auch der BR seine Reisen beantragt und dann auch abrechnet.
Jetzt will die Personalabteilung eine geplante Reise nicht genehmigen.
Grund: Es ist geplant, das unsere Firma ab September gesplittet wird und sich daher ein Besuch des BR in einer der Niederlassungen nicht mehr lohnen würde. (Besuch war mit der Niederlassungsleitung und den MA vor Ort für Mitte Juli geplant)
Wir sehen hier eine bevormundung in der Ausführung unsere BR-Arbeit.
Gibt es hierzu eventuell schon passende Gerichtsentscheidungen die wir unserem AG vorlegen könnten ?
Vielen Dank
Community-Antworten (9)
03.07.2019 um 15:45 Uhr
Es handelt sich um "Niederlassungen" die mehrere hundert Kilometer auseinander liegen?
Auf welcher rechtlichen Grundlage habt Ihr einen Flächenbetrieb gegründet?
03.07.2019 um 15:59 Uhr
Wir sind eine GmbH mit 612 Mitarbeitern. Hauptniederlassung ist Hamburg mit Service- und Vertriebsstandorten in München und Dresden. Dort sind 64 und 95 Mitarbeiter.
Bei der letzten BR Wahl wollte niemand der dortigen Mitarbeiter selbst eine BR in der Niederlassung gründen und somit laufen Sie bei uns mit. Wie gesagt: Alle in der gleichen GmbH
Aufgrund der Entfernungen kommt niemand der Niederlassungsmitarbeiter in die Sprechstunden des Betriebsrates bzw. in die Betriebsversammlungen (Angeboten hatten der BR dies den Mitarbeitern mehrfahr - auch mit Busstransport aber niemand wollte kommen) Daher fährt eine Abordnung des Betriebsrates jetzt regelmäßig zu den Niederlassungen.
03.07.2019 um 16:04 Uhr
"Bei der letzten BR Wahl wollte niemand der dortigen Mitarbeiter selbst eine BR in der Niederlassung gründen und somit laufen Sie bei uns mit."
(Tante Edith hat ein falsches Copy/Paste berichtigt)
Hat es denn dazu in den beiden Standorten entsprechende Beschlüsse der Belegschaft gegeben? Haben die Mitarbeiter beider Standorte bei Euch mitgewählt?
03.07.2019 um 16:14 Uhr
alle Mitarbeiter der Niederlassungen und des Stammhausen haben bei der BR Wahl 2018 gemeinsam einen Betriebrat gewählt. Der Wahlausschuss hatte damlas vorab abgefragt, ob jemand der Niederlassungen einen eigenen BR will und niemand wollte es bzw. wollte selbst BR Arbeit übernehmen.
Die Frage ist allerdings, kann ein AG dem BR aus irgendwelchen Gründen untersagen, zu der Belegschaft zu fahren.
Und in der Vergangenheit war dies auch nie ein Problem, das 1-2 x im Jahr die Niederlassungen von jeweils 2 Betriebsratsmitgliedern besucht wurden.
Jetzt schiebt der AG den Ablehungsgrund vor "lohnt sich ja nicht mehr, da im Oktober wahrscheinlich neu gewählt werden muss"
03.07.2019 um 16:21 Uhr
Es könnte sein, dass euer Konstrukt nicht BetrVG-konform ist. Du schreibst von Niederlassungen. Jedoch nicht, ob diese selbständig sind oder nicht. Es könnte zu einem Bumerang werden: https://www.hensche.de/betriebsratswahl-betrieb-und-betriebsteil-wo-wird-gewaehlt.html#tocitem5
03.07.2019 um 16:24 Uhr
Grubndsätzlich lautet die Frage ja: "Ist die Betriebsratstätigkeit NOTWENDIG?"
Der Gesetzgeber sieht in solchen Betrieben einen 5 köpfigen Betriebsrat vor. Insofern ist die Notwendigkeit von Betriebsratsarbeit auch vor Ort sicherlich unstrittig. Und wenn in drei Monaten eine Betriebsänderung ansteht macht das die BR Arbeit doch um so notwendiger.
Dqs Problem könnte aber sein, dass wenn "Der Wahlausschuss hatte damlas vorab abgefragt, ob jemand der Niederlassungen einen eigenen BR will und niemand wollte es bzw. wollte selbst BR Arbeit übernehmen." bedeutet dass der WV gefragt und keine Antwort bekommen hat und daraufhin entscheiden hat die Niederlassungen bei Euch mitwählen zu lassen, dann wäre das fehlerhaft, die Wahl sogar möglicherweise unwirksam. Es hätte hier einen ganz klaren beschluss aus den Niederlassungen geben müssen! Ein Rechtsstreit den Ihr hier mit dem Arbeitgeber führen würdet, würde im Beschlussverfahren stattfinden. Dann hat der Arbeitsrichter einem Amtsermittlungsgrundsatz zu folgen, er müsste also geradezu feststellen, dass diese Arbeitnehmer nicht hätten bei Euch mitwählen dürfen und damit hätte sich das Thema sowieso erledigt...
03.07.2019 um 16:31 Uhr
Zitat von Kelchy87 "Jetzt schiebt der AG den Ablehungsgrund vor "lohnt sich ja nicht mehr, da im Oktober wahrscheinlich neu gewählt werden muss"
Gerade WEIL die Firma gesplittet wird und im Oktober wahrscheinlich neu gewählt werden muss, ist doch anzunehmen dass die MA dazu einige Fragen an den BR haben. Da wäre es doch sogar angebracht an den beiden Standorten eine Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung durchzuführen und jeweils mit dem kompletten BR anzureisen.
Grundsätzlich hat Pjöööng natürlich recht, ich würde es hier auch nicht auf eine Verfahren ankommen lassen. Aber wenn Ihr die Option Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung mal zur Sprache bringt, könnte es durchaus passieren dass die Dienstreise für 2 BRM auf einmal kein Problem mehr ist. Aber wie gesagt, den Bogen nicht überspannen!
04.07.2019 um 01:24 Uhr
"Gerade WEIL die Firma gesplittet wird und im Oktober wahrscheinlich neu gewählt werden muss, ist doch anzunehmen dass die MA dazu einige Fragen an den BR haben." Aber das der jetzige BR da wohl nicht zuständig ist, kann man an der Erforderlichkeit zweifeln...
04.07.2019 um 12:04 Uhr
Zitat von ganther: "Aber das der jetzige BR da wohl nicht zuständig ist, kann man an der Erforderlichkeit zweifeln..."
Natürlich kann man das, aber ob dem AG das so bewusst ist, ist eine andere Frage. An der Zuständigkeit hat er ja scheinbar bisher nicht gezweifelt. Von daher kann man ja mal versuchen zu pokern.
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