Erstellt am 01.12.2007 um 09:59 Uhr von Lotte
Franz-Josef,
normaler weise muss der AG ja den Kündigungstermin mitteilen und ist von daher an eine Frist gebunden zu wann er die Kündigung aussprechen muss, aber es gibt Ausnahmen, die der Däubler unter § 102, BetrVG RN 67 beschreibt:
"Von vorstehender Rspr. ist der 7. Senat des BAG nur scheinbar abgewichen, wenn er feststellt, dass vom AG i. d. R. die Angabe des Endtermins der Kündigungsfrist nicht verlangt werden könne. Da nicht sicher sei, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung zugehen werde, werde häufig auch der Endtermin der Kündigungsfrist nicht feststehen (BAG 29. 1. 86). Das Ergebnis deckt sich jedoch mit der grundlegenden Rspr. der anderen Senate, weil der 7. Senat einschränkend feststellt, dass der AG dann keine besonderen Angaben machen müsse, wenn er die Kündigung alsbald nach Abschluss des Anhörungsverfahrens zum nächstmöglichen Termin aussprechen will (BAG 29. 1. 86, a. a. O.). Das ist die logische, dem Anhörungsverfahren selbst innewohnende Begrenzung der dem AG möglichen Verfahrensweise. Lässt der AG diesen Termin verstreichen und kündigt er zum nächsten oder einem noch späteren Termin, handelt es sich grundsätzlich um eine andere Kündigung, über die erneut zu informieren ist (zur Wiederholung einer fehlgeschlagenen Zustellung s. Rn. 55, 68). Etwas anderes kann gelten, wenn der AG nach Anhörung des BR auf dessen Bedenken hin die Kündigung nochmals überprüft und über den zunächst avisierten Kündigungstermin hinaus mit dem BR hierüber verhandelt (BAG 26. 5. 77). Entscheidend ist, dass nach den dem BR gegebenen (bei diesem vorhandenen, Rn. 140) Informationen kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung ausgesprochen werden soll (LAG Berlin 6. 2. 84)."
Erstellt am 02.12.2007 um 23:12 Uhr von Matze24
@Lotte,
habe derzeit gleiches Problem (Kündigung widersprochen, AG reagiert nicht...).
So brauche ich nichtmal die Frage zu formulieren.
Mit großem Dank für die Ausführlichkeit