ERmahnung ABmahung
Darf der Arbeitgeber, Mitarbeiter von einer Abteilung ERmahnung und die von der Anderen Abteilung ABmahnen für den gleichen Fehler ?
Community-Antworten (8)
03.07.2019 um 07:21 Uhr
Wenn das Fehlverhalten möglichst genau und detailiert beschrieben wurde, das Fehlverhalten deutlich als Vertragsverstoß rügen und bei Wiederholung auf Arbeitsrechtlichen Konsequenzen hinweisen.
Sind diese 3 dinge Erfüllt ist es eine Abmahnung egal ob er es Ermahnung, Abmahnung, Verwarnung oder sonnst wie nennt. Das Gesetz kennt keine Ermahnungen, noch zur Info Abmahnungen brauchen keine vestimmte Form können bsp. auch Mündlich ausgesprochen werden. Ach wenn das Wort Abmahnung nicht fällt kann es eine Abmahnung sein.
03.07.2019 um 08:32 Uhr
Der AG ist frei darin, ein Fehlverhalten bei einigen abzumahnen und bei anderen nicht.
03.07.2019 um 09:08 Uhr
Im Unrecht ist keiner Gleich... Das ist eine Entscheidung des AGs.
03.07.2019 um 12:58 Uhr
Toni8209 hat vollkommen Recht ! Was drüber steht ist völlig unerheblich. Die Form einer Abmahnung ist über Urteile klar definiert ist die Form erfüllt, ist es eine Abmahnung, dabei ist es egal was drüber steht
03.07.2019 um 20:45 Uhr
Vielen Dank für alle Antworten, nur meint jetzt ein Kollege (acuh Betriebsrat) dass es hier nicht in Ordnung ist, da die Gleichbehandlungsgesetz hier greift, weil der eine für ein gleiches Fehlverhalten AB-gemahnt wurde und der andere nur ER-mahnt ?
04.07.2019 um 01:36 Uhr
Sind die drei Punkte die ich beschrieben habe erfüllt sind alle betroffenen MA abgemahnt ob er es jetzt bei den einen ermahnung nennt oder nicht ist egal.
04.07.2019 um 09:48 Uhr
und welcher der im AGG gennanten Punkte, aus denen man nicht benachteiligt werden darf bezieht sich der Kollege? Um die noch mal zusammenzufassen wir haben da:
- Rasse oder ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Religion und Weltanschauung,
- Behinderung
- Alter (jedes Lebensalter)
- sexuelle Identität
04.07.2019 um 10:10 Uhr
und noch kleiner Nachtrag: LAG Köln v. 12.05.1995 - 13 Sa 137/95, NZA-RR 1996 "Erfolglos bemängelt der Kläger eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Da dieser auf Kündigungen keine Anwendung findet (KR-Friedrich, 3. Aufl., § 13 KSchG Rdn. 301) , kann dies schon gar nicht für die Vorbereitungsmaßnahmen gelten."
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