Weiterbeschäftigung JAV Mitglied
Ich bin seit diesem Jahr ordentliches Mitglid der JAV. Die Wahl war lediglich wenige Woche nach der Beendigung meiner Berufsausbildung. Zuvor hatte ich bereits den Vertrag für eine Beschäftigungsbrücke (6 Monate) unterzeichnet, da ich bis dato nicht wusste ob ich gewählt werde. Habe ich rechtliche Möglichkeiten einen Antrag zu stellen, der eine Weiterbeschäftigung auf unbestimmte Zeit beabsichtig?
Community-Antworten (3)
30.11.2007 um 16:04 Uhr
Hallo Pappermann,
nein, der § 78a BetVG gilt nur für Azubis.
30.11.2007 um 18:16 Uhr
Gibt es denn sonst irgendwelche Möglichkeiten, einen Beschäftigten der in der JAV Mitglied ist, aus besonderen Gründen weiterbeschäftigen zu können?
04.12.2007 um 00:07 Uhr
Hallo,
nein hat du leider nicht. Wenn dein Zeitvertrag ausläuft, läuft dieser aus ungeachtet von BR oder JAV arbeit.
Verwandte Themen
Übernahme von JAVis?! - Hier die komplette Regelung für den öffentl. Dienst
§ 9 BPersVG, der über § 107 BPersVG unmittelbar auch für alle Landespersonalvertretungsgesetze gilt, und § 78 a BetrVG geben Mitgliedern der JAV/des Personal-/Betriebsrats nach erfolgreicher Beendigun
Was tun wenn die Zusammenarbeit mit dem BR nicht funktioniert?
Hallo ich habe mal einige Fragen, seit 2004 bin ich Vorsitzende der JAV. Bisher lief die Zusammenarbeit super mit unserem BR, leider verstehe ich nun seit einem halben Jahr die Welt nicht mehr. Ich
Absage JAV-Wahl
Hallo, ich habe folgende Probleme: Wir haben im März den neuen Betriebsrat gewählt. Zur Wahl hatten sich auch 2 JAV- Mitglieder aufgestellt. Ein JAv- Mitglied war bereits zur konstituierenden Sitz
Datenschutzlücken im BR
Hallo liebe Leser, habe eine Frage an Euch, die mir schon seit gut 14 Tagen auf der Seele brennt. Bei uns im Betrieb darf die JAV bei den Betriebsratssitzungen teilnehmen und erfährt daher auch
Weiterbeschäftigung wegen JAV? / Einberufung Wehrdienst trotz JAV?
Folgender Sachverhalt: stellvertretender Vorsitzender der JAV, JAV Wahl war nach seiner Ausbildung, Weiterbeschäftigung ein halbes Jahr. Frage 1: Besteht ein Rechtsanspruch auf Weiterbschäftigu