Erstellt am 08.07.2007 um 11:57 Uhr von BMW
Hallo Stiwo,
meiner Meinung nach dürften noch einige Fragen offen sein!
Bist du derzeit noch in der Ausbildung?
zu Frage 2
Man kann einberufen werden.
Es gibt aber eine Möglichkeit
Antrag auf Zurückstellung
Einberufung - Sonderregelungen für Jugend- und Ausbildungsvertreter (JAV)
Jugend- und Auszubildendenvertreter (JAV) werden während ihrer Kandidatur und Amtszeit nicht einberufen. Dies ist in der "Verfahrensanweisung Wehrersatzwesen", Kap. VIII festgelegt. Sie müssen jedoch einen entsprechenden Antrag auf Zurückstellung an das zuständige Kreiswehrersatzamt richten.
Wer ist davon betroffen?
Diese Regelung gilt für Jugendvertreter, Betriebs- und Personalratsmitglieder sowie für entsprechende Mitarbeiter der Kirchen.
Die Regelung gilt auch für die Wahlkandidaten.
Dauer
Diese "Nichtheranziehungsregelung" gilt für die Dauer der Amtsperiode. Bereits ergangene Einberufungsbescheide werden zurückgenommen.
Diese Regelung gilt nur für die Amtszeit, für die der Wehrpflichtige erstmals seine Wahl oder Kandidatur angezeigt hat.
Nach Ablauf dieser Amtszeit steht eine erneute Wahl einer Einberufung nicht mehr entgegen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Wehrpflichtige, die die für ihre Einberufung maßgebliche Heran-ziehungsgrenze überschreiten würden.
Was ist zu tun?
Du musst dem Kreiswehrersatzamt schriftlich mitteilen, dass Du als JAV kandidierst, bzw. gewählt wurdest und deshalb zurückgestellt werden möchtest.
Du musst eine Bescheinigung der zuständigen Arbeitnehmervertretung beilegen, in der Deine Angaben bestätigt werden.
Merke
Es ist ein Antrag auf "Nichtheranziehung" an das Kreiswehrersatzamt notwendig!
Die Nichtheranziehung ist nur für eine Wahlperiode möglich.
Erstellt am 08.07.2007 um 12:06 Uhr von stiwo
ich bin nicht mehr in der Ausbildung. Die JAV Wahl war kurz nach meiner Ausbildung.
Danke für die Infos zu Frage 2 :)
Erstellt am 08.07.2007 um 12:38 Uhr von BMW
Hallo Stiwo,
Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
ArbPlSchG § 1
Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.
ArbPlSchG § 1 Absatz 2
Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen.
Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.
ArbPlSchG § 1 Absatz 3
Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.
ArbPlSchG § 1 Absatz 4
Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte.
ArbPlSchG § 1 Absatz 5
Wird der Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung vor Dienstantritt aufgehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet.
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.
Erstellt am 10.07.2007 um 00:02 Uhr von Alba
Hey, andere Frage.
Da wir nur 12 Azubis haben, gibt es nur 1en ordentliche JAV-Vertreter.
Soweit ich weiß, ist der, mit der 2höchsten Stimmenzahl der Stellvertreter.
Wenn also mein Stellvertreter ab und zu mein Amt ausübt, kann er dann auch nicht gezogen werden?
Erstellt am 10.07.2007 um 16:13 Uhr von BMW
Hallo,
Wer ist davon betroffen?
Diese Regelung gilt für Jugendvertreter, Betriebs-und Personalratsmitglieder sowie für entsprechende Mitarbeiter der Kirchen.
Die Regelung gilt auch für die Wahlkandidaten.
Merke
Es ist ein Antrag auf "Nichtheranziehung" an das Kreiswehrersatzamt notwendig!
Die Nichtheranziehung ist nur für eine Wahlperiode möglich.