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Videoüberwachung - Wie muss der BR nach Ablauf der Erprobungsphase konkret vorgehen?

N
nixwisser
Nov 2016 bearbeitet

AG hat eine Videokamera zur Überwachung und Fehleranalyse einer technischen Anlage installiert. BR hat dieser Massnahme für die Dauer von vier Wochen zugestimmt. Jetzt wird aber immer wieder seitens des AG argumentiert, dass eine weitere Überwachung notwendig sei. BR hat daraufhin eine Betriebsvereinbarung entworfen, die den Einsatz der Kamera und die Auswertung der Bilder regelt. Jetzt wird immernoch verzögert, was die Unterzeichnung der BV betrifft. Und Kamera läuft und läuft.... BR hat Frist gesetzt, falls BV bis zur nächsten BR-Sitzung nicht unterschriftsreif ist, werden andere Schritte folgen.. Wie sehen diese Schritte dann konkret aus? Festsetzung eines Zwangsgeldes oder ähnliches. Wie muss der BR nun konkret vorgehen? Wer hat schonmal so eine Geschichte durchgezogen und kann uns genau informieren?

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Community-Antworten (4)

B
betriebsratten

30.11.2007 um 09:15 Uhr

Anwalt einschalten, ggf. einstweilige Verfügung, auf jeden Fall Verhandlungen ansetzen mit festem Termin und ansonsten Einigungsstelle.

Falls deren Spruch aus Sicht des BR unzureichend ausfällt gibts ein interessantes Urteil: http://www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2004_073

R
Rotzlöffel

30.11.2007 um 10:04 Uhr

@nixwisser

Die Vorgehensweise der "betriebsratten" ist sicherlich empfehlenswert.

Wir haben das Problem auch gehabt und unserem AG mit Anwalt u. einer einstweiligen Verfügung gedroht. Wobei die Praxis aber immer wieder anders aussieht. Vor allem bei einer Einstweiligen Verfügung. So schnell bekommt man diese auch nicht immer, da diese sehr stark von der Dringlichkeit abhängt; Und das sieht jeder Richter etwas anders. Für euch mag ja die BV unterschriftsreif sein, aber es hat bis dato ja noch keine Gespräche u. Verhandlungen gegeben. Ich würde ihn noch einmal zu Gesprächen auffordern u. gleichzeitig die weitere Vorgehensweise mitteilen, falls er sich nicht mit euch an einem Tisch setzen will, um gemeinsam eine BV auszuarbeiten. Scheitern die Gespräche, setzt ihr diesen Punkt auf die nächste Tagesordnung, um ein Beschlussverfahren wegen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 einzuleiten. Da es sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit handelt, könnt ihr auch gleich ein Einigungsstellenverfahren erzwingen. Dazu holt euch auf jeden Fall Rat bei einem Fachanwalt. Wünsche euch viel Erfolg!

N
nixwisser

30.11.2007 um 13:21 Uhr

Danke mal für die Antworten... Das Problem hat sich eben gelöst: Nachdem ich die Worte Einigungsstelle und einstweilige Verfügung in`s Spiel brachte wurde entschieden, dass die "technische Überwachung" wohl doch nicht so wichtig sei. Die Kamera wurde wieder abgebaut ;-) Warum nur muss man den Typen immer drohen??

DAH
Der alte Heini

01.12.2007 um 20:46 Uhr

Rotzlöffel, eine einstweilige Verfügung ist an gewisse Vorgaben gebunden und wenn nötig auch durchsetzbar. Die Spielregeln müsste der RA kennen. Im Fall von nixwisser wäre eine einstweilige Verfügung wohl erfolglos, da die Anlage mit wissen des BR ja schon einige Zeit in betrieb ist und es eigentlich nur noch um die Ausgestaltung einer BV "Videoüberwachung" geht. Üblich ist in solch einem Fall das übliche Beschlussverfahren. Wäre die Videoüberwachung ohne wissen des BR installiert worden und hätte der BR SOFORT nach Kenntnisnahmen eine einstweilige Verfügung auf Entfernung der Anlage beantragt, wäre das Verfahren erfolgreich.

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