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Mitwirkungsmöglichkeiten BR bei Arbeitsplatzüberprüfung?

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Ra5353
Jul 2019 bearbeitet

Hallo, die Mitarbeiter*innen unserer Einrichtung werden nach TVöD bezahlt und demnächst findet erstmals bei uns im Haus die Überprüfung der Eingruppierung aller Entgeltgruppen (anhand von Tätigkeitsdarstellungen) statt. Die Überprüfung führt eine Behörde für den Zuwendungsgeber durch. Zwei wichtige Fragen:

  1. Hätten wir als BR bei der Erstellung der Tätigkeitsdarstellungen beteiligt werden müssen?
  2. Wie können wir die betroffenen Mitarbeiter*innen unterstützen? Sind diese zur Mitwirkung bei den Interviews durch Externe verpflichtet? Wo haben wir hier Mitgestaltungsmöglichkeiten? Vielen Dank!
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Community-Antworten (2)

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Kjarrigan

02.07.2019 um 16:09 Uhr

Oha - Eingruppierungsprojekt - da leuchten alle Laternen Unruhe vorprogrammiert - will der AG alle runterstufen die zu hoch eingruppiert sind, auch hochstufen - wie sind die Spielregeln etc etc etc.

Wir haben das vor 3 Jahren durch (hat aber auch 2 Jahre gedauert)

Sind die Eingruppierungsregeln bei Euch klar geregelt? Gibt es z.B. eine Eingruppierungskommision? Gibt es eine BV zum Eingruppierungsprojekt? Wer kommt da? Was machen die die da kommen? Sind die Begrifflichkeiten des Tarifvertrages allen klar? Soll es einen Bestandschutz für die MA geben? Wie wird verfahren, wenn sich herausstellt das jemand zu hoch (und dafür kann es ja durchaus gute Gründe gegeben haben) eingruppiert wurde

Ich würde den AG erstaml alle Fragen die mir so einfallen stellen

Ihr könnt den AG ja auch schon gleich klarmachen, dass ihr ja allerspätestens bei der Anhörung Umgruppierung nach § 99 BetVg im Boot seid. Man kann sich also vorher straiten und verhandeln oder dann spatter, wenn ihr als BR jede Einzelanhörung mit Begründung ablehnt. Dan n kann der AG jede einzelne vorm ArbG ersetzen lassen.

hier auch noch ein link https://www.anwalt24.de/lexikon/rueckgruppierung

zu deiner Frage 1: Grundsätzlich erst einmal nicht. Der AG darf schon selbst bestimmen welche Anforderungen er an eine Stelle stellt. Also z.B. welche Ausbildung der Stelleninhaber haben sollte - dann muss aber geklärt warden ob mit der Ausbildung z.B. die Tätigkeiten ausgeübt warden können z.B. Ausbilund zum Industriekaufmann in der Buchhaltung soll den Jahresabschluß machen (da würd ich dann sagen nee da reicht die Ausbildung nicht da muss man den Bilanzbuchhalter haben und der erfordert eine Spezialausbildung und ist höher zu bewerten

A
AndreasHH

03.07.2019 um 13:06 Uhr

Moin, ich behaupte JA §87 (1) 10. und 11. (mindestens) Mitbestimmungsrechte

Der BR ist hier auf betrieblicher Ebene zu 100% von Anfang an dabei

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