Kann BR den Arbeitsvertrag verlangen (vor Einstellung)??
Hallo zusammen, eventuell kann mir ja jemand helfen. Auf einem Seminar wurde mir gesagt, das der Betriebsrat das Recht hat den Arbeitsvertrag vor der Einstellung eines Kollegen zu sehen. Unsere GF verweigert dies. Ich habe aber auch nichts im Gesetz gefunden was dies regelt. Hatte der Seminarleiter dann doch Unrecht? Liebe Grüße mosem 80
Community-Antworten (3)
28.11.2007 um 21:53 Uhr
@mosem80, an deiner Stelle würde ich mir einen anderen Seminaranbieter suchen oder ich tu dieser Firma Unrecht und du hast es falsch verstanden...
Der Arbeitsvertrag als solches ist eine individualrechtliche Angelegenheit und geht nur den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer was an. Also? Kein Recht auf Einsicht!
28.11.2007 um 22:01 Uhr
Naja Mosem, auch wenn ich nicht der Gott "Kölner" bin (der meldet sich aber auch gleich noch zu Wort - könnte ich wetten...): Nein, ein Recht auf den Arbeitsvertrag habt ihr als BR nicht. Vor der Einstellung schon erst gar nicht, da der Vertrag ja eh erst nach Unterschrift rechtsgültig ist. Außerdem seid ihr als Gremium erst nach der Einstellung zuständig im Sinne des BetrVG. Erst dann ist er euer Mitarbeiter. Allerdings habt ihr Mistspracherecht bei der Einstellung, und ihr könnt euch alle Bewerbungsunterlagen einverlangen. Und auch jeder Einstellung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten wiedersprechen (siehe §99). Aber wie gesagt, Kölner hat ja eh immer Recht.
28.11.2007 um 22:24 Uhr
@Don Johnson Nett von Dir, danke! :-) Auch wenn ich mit Deiner Meinung, dass der BR erst nach Unterzeichnung des AV für den AN zuständig ist, nicht so konform gehe. Man denke nur an das AGG und einer Prüfung, ob eine Stellenausschreibung legitime Ziele und die Eingrenzung eines bestimmten Personenkreises nach den 8 Merkmalen erforderlich und angemessen ist... Auch denke ich nicht, dass ein AV immer erst dann entsteht, wenn eine Unterschrift geleistet wurde. Diesbezüglich würde ich an der Sinnhaftigkeit eines NachwG zweifeln, wenn dem so wäre.
@mosem80 Ich kann mir nur vorstellen, dass von einem Formular-AV gesprochen worden ist. Selbst dann ginge es aber auch eigentlich nur um die Kenntnisnahme des selbigen und nicht um den persönlichen selbigen des AN.
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