Zwei Abmahnungen für ein Fall
Nachweispflicht (AU Bescheinigung) Anzeigepflicht (Telefonische abmeldung)
Der MA bekommt deswegen 2 Abmahnungen, weil er an diesem angesagten Tag sich nicht gemeldet hat und nicht bei der Arbeit war.
Community-Antworten (4)
03.07.2019 um 07:34 Uhr
Also der MA muss sich vor Arbeitsbeginn unverzüglich beim Arbeitgeber Krankmelden. Einen Nachweis über die Arbeitunfähigkeit braucht er erst nach 3 Tagen. Eine Abmahnung ist also hinfällig ABER Sollte es beim nächsten an eine Kündigung gehen reicht eine Abmahnung mehr sieht das Gestz nicht vor.
03.07.2019 um 12:18 Uhr
Zitat (Toni8209): "ABER Sollte es beim nächsten an eine Kündigung gehen reicht eine Abmahnung mehr sieht das Gestz nicht vor."
WO bitte steht im Gesetz etwas zu Abmahnungen?
03.07.2019 um 19:06 Uhr
Was der Threadersteller nicht geschrieben hat ist, ob der AG eventuell auf einer AU bereits ab dem ersten Tag besteht (was sein Recht ist). Dann wären beide Abmahnungen berechtigt. Man könnte höchstens darüber diskutieren, ob in diesem Falle nur die Pflicht zur Vorlage der AU-Bescheinigung reicht (und damit wieder nur eine Abmahnung korrekt wäre).
04.07.2019 um 01:55 Uhr
@Pjöööng § 314 BGB Abs. 2 Ein Arbeitsvertrag ist ein Dauerschuldverhältniss.
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