Erstellt am 03.07.2019 um 05:34 Uhr von Toni8209
Also der MA muss sich vor Arbeitsbeginn unverzüglich beim Arbeitgeber Krankmelden. Einen Nachweis über die Arbeitunfähigkeit braucht er erst nach 3 Tagen. Eine Abmahnung ist also hinfällig ABER Sollte es beim nächsten an eine Kündigung gehen reicht eine Abmahnung mehr sieht das Gestz nicht vor.
Erstellt am 03.07.2019 um 10:18 Uhr von Pjöööng
Zitat (Toni8209):
"ABER Sollte es beim nächsten an eine Kündigung gehen reicht eine Abmahnung mehr sieht das Gestz nicht vor."
WO bitte steht im Gesetz etwas zu Abmahnungen?
Erstellt am 03.07.2019 um 17:06 Uhr von EDDFBR
Was der Threadersteller nicht geschrieben hat ist, ob der AG eventuell auf einer AU bereits ab dem ersten Tag besteht (was sein Recht ist). Dann wären beide Abmahnungen berechtigt.
Man könnte höchstens darüber diskutieren, ob in diesem Falle nur die Pflicht zur Vorlage der AU-Bescheinigung reicht (und damit wieder nur eine Abmahnung korrekt wäre).
Erstellt am 03.07.2019 um 23:55 Uhr von Toni8209
@Pjöööng
§ 314 BGB Abs. 2
Ein Arbeitsvertrag ist ein Dauerschuldverhältniss.