DRINGEND: AG Meeting und Gesamtbetriebsrat
Hallo zusammen,
ist es eine grobe Pflichtverletzung, wenn der AG plötzlich während des Monatsgespräches (AG und GBR) aufsteht und die Sitzung beendet und verkündet, dass alle Termine für 2019 gestrichen werden?
Grüße
Community-Antworten (4)
28.06.2019 um 15:18 Uhr
Hallo,
ich denke nicht, dass es eine grobe Verletzung ist. Im Gesetz steht ja - es SOLLTE ein Monatsgespräch stattfinden -.
Es ist unschön und wünschenswert zu wissen warum. Vor allem für den AG ist es doch unsinnig, diese Gespräche nicht mehr zu führen.
Also ich meine, dass der GBR Vorsitzende da das Gespräch suchen sollte und Klärung schaffen.
28.06.2019 um 17:48 Uhr
@ Ocrim
"Das Gesetz geht in seinem § 74 BetrVG davon aus, dass beide Parteien zum Wohle des Unternehmens zusammenwirken.
Obwohl es sich "nur" um eine Soll-Vorschrift handelt, verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber und den Betriebsrat dafür zu sorgen, dass die monatliche Besprechung auch tatsächlich durchgeführt wird.
Wichtig: Eine Weigerung an der Teilnahme kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen und bis zur Auflösung des Betriebsrats führen. Auch ein Betriebsrat, der niemals die monatlichen Besprechungen initiiert und diese daraufhin einfach vergessen werden, handelt pflichtwidrig.
https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsrat/monatsgespraech"
Der §74 behandelt aber den Betriebsrat und nicht den GBR.
28.06.2019 um 17:56 Uhr
Hallo,
Also vom ra habe ich folgende Antwort erhalten und dies deckt sich auch mit unseren Recherchen.
Nach § 51 Abs. V BetrVG geltend die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
Demnach gilt auch § 74 Abs. 1 BetrVG – Monatsgespräche:
Nach herrschender Meinung gehören die vorgesehenen Besprechungen zu den betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Das bedeutet: Weigert sich eine der Betriebsparteien mehrfach ohne sachlichen Grund, an den Besprechungen teilzunehmen, kann darin eine grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 23 Abs. 1 BetrVG für den Betriebsrat oder § 23 Abs. 3 BetrVG für den Arbeitgeber gesehen werden.
Da es sich bei § 74 Abs. 1 BetrVG um eine so genannte Sollvorschrift« handelt, können die Betriebsparteien einvernehmlich von den monatlichen Besprechungen absehen, wenn die tatsächliche Situation diese Gespräche nicht erfordert. Der GBR sollte sich absichern und den Arbeitgeber mitteilen, dass Bedarf für das Monatsgespräch gesehen wird und Termine angeboten werden müssen.
Diese Gespräche können bei Weigerung arbeitsgerichtlich auch erzwungen werden.
28.06.2019 um 21:11 Uhr
Eines verstehe ich nicht so ganz: wie kann der AG eine Sitzung beenden und alle weiteren Termine dazu streichen, wenn es doch die Party des BR war ...? Der BR lädt doch eigentlich zu Monatsgeschprächen ein, also kann auch nur der BR diese "Sitzung" beenden. Der AG kann bestenfalls das Monatsgespräch unbegründet verlassen. Und das stellt durchaus einen(grobe) Pflichtverletzung dar.
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