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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Frage - Stellung von Ersatzmitgliedern?

T
Totty
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe eine Frage zu Ersatzmitgliedern. Welche Stellung haben Ersatzmitglieder gegenüber "normalen" Mitgliedern im Alltag. Über die Vertretung in einer BR-Sitzung kann man viel lesen, auch über den Kündigungsschutz, aber wie sieht es mit der alltäglichen Betriebsratsarbeit aus? Genießt ein Ersatzmitglied, welches regelmäßig an den BR-Sitzungen teilnimmt, weil einige Mitglieder häufiger auf Dienstreisen sind, das Gleiche Recht in Sachen Betriebsarbeit (Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, ...) wie ein ständiges Mitglied? Oder gibt es ihr Einschränkungen?

Wie verhält es sich speziell, wenn ein Ersatzmitglied zu einer BR-Sitzung eingeladen wird, weil schon Tage vorher bekannt ist, das ein oder mehrere ständige(s) Mitglied(er) nicht teilnehmen kann/können? Darf sich das Ersatzmitglied dann frei vorbereiten?

Wer kann mir hier weiterhelfen? und wenn möglich Referenzstellen nennen?

Vielen Dank

Totty

5.68609

Community-Antworten (9)

S
Sertac

14.01.2007 um 20:27 Uhr

Hallo Totty,

Wenn ihr das in eurer Geschäftsordnung geregelt habt, dann ja. Ein Ersatzmitglied ist einzuladen, wenn die oder der ständige Mitglied nicht im hause ist. Er darf auch an BR-Arbeit teilnehmen und mitwirken, wie ein Ordentlicher. Ich hoffe ich konnte dir helfen.

T
Totty

14.01.2007 um 20:38 Uhr

Hallo Sertac,

Danke für deine Antwort. Ich hab da noch ne Nachfrage.

"Wenn ihr das in eurer Geschäftsordnung geregelt habt, dann ja." Was sollen wir geregelt haben?

"Ein Ersatzmitglied ist einzuladen, wenn die oder der ständige Mitglied nicht im hause ist. Er darf auch an BR-Arbeit teilnehmen und mitwirken, wie ein Ordentlicher."

Das genau ist meine Frage. Bezieht sich die Mitarbeit nur auf die Zeit der aktiven Vertretung, oder können Ersatzmitglieder, die wie in unserem Fall, regelmäßig an BR-Sitzungen teilnehmen, sich immer die Zeit für BR-Arbeiten, auch ausserhalb von Sitzungen, für z.B. Recherchen, Erstellungen von BV usw., nehmen?

Ich hoffe Du/Ihr könnt mir nochmal weiterhelfen.

Totty

B
Bergmann

14.01.2007 um 20:48 Uhr

@ Totty ,

ohne unhöflich sein zu wollen -gehe mit der Suchfunktion ( anklicken suchen-Fenster öffnet sich eingeben "Ersatzmitglied" ) -es ist vieles drin-auch auf deine Frage !!

P
Pfarrer

14.01.2007 um 20:57 Uhr

@Totty

........Ersatzmitglieder, die in Eurem Fall regelmäßig an BR - Sitzungen teilnehmen,.........??, muss ich dass jetzt so verstehen, dass hauptamtliche BR bei Euch NICHT regelmäßig an den BR - Sitzungen teilnehmen?

C
Catweazle

14.01.2007 um 21:05 Uhr

@Totty,

Ersatzmitglieder vertreten ordentliche BRM mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer der Verhinderung. Ist doch eigentlich recht einfach.

F
Fayence

14.01.2007 um 21:05 Uhr

"Wenn ihr das in eurer Geschäftsordnung geregelt habt, dann ja."

Sertac,

und wenn keine Geschäftsordnung existiert? Ist ein Ersatzmitglied dann nicht mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen BRMs ausgestattet? Denk mal scharf nach! :-)

Totty,

ein Ersatzmitglied ist bzgl. einer BR-Tätigkeit ausschliesslich dann mit den Rechten und Pflichten eines BRM ausgestattet, wenn es im Fall dessen Verhinderung (i.S.d.G.) nachgerückt ist, sonst nicht!

H
Heini

14.01.2007 um 22:30 Uhr

Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert und übt sein Amt nicht aus, so ist das Ersatzmitglied ab dem Zeitpunkt der Verhinderung ein vollwertiges Mitglied des Betriebsrates; nimmt an der Betriebsratssitzung teil, hat gleichfalls das Recht auf deren Vor- und Nachbereitung und zur Erledigung anderer erforderlicher Betriebsratsarbeit. Ersatzmitglieder sollen nicht nur die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats sicherstellen, sondern auch seine Arbeitsfähigkeit und sind von daher nicht allein auf die Teilnahme an der Betriebsratssitzung verwiesen. Auch Beratung, Auskunftserteilung, Entgegennahme von Beschwerden oder Anregungen und die Vorbereitung eines Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechts einschließlich des Aktenstudiums, gehören zu den möglichen Aufgaben eines stellvertretenden Ersatzmitglieds. Zwar wird das Ersatzmitglied durch die Stellvertretung ordentliches Betriebsratsmitglied mit allen Rechten und Pflichten. Die Funktionen und Aufgaben, die das vertretene Betriebsratsmitglied innehat, beispielsweise die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss oder im Gesamtbetriebsrat oder die Zuständigkeit für einen Teil des Betriebs, gehen nicht automatisch auf das vertretende, zeitweilige Betriebsratsmitglied über. Möglich ist aber eine zeitweilige Übernahme von Aufgaben und ggf. auch Funktionen durch Wahl innerhalb des Betriebsrats.

K
Kölner

15.01.2007 um 00:07 Uhr

@Heini Originalkopie aus AiB, Heft 10 aus 2006 - Seite 609. Du solltest schon mitteilen, woher Du kopierst.

T
Totty

15.01.2007 um 08:31 Uhr

Hallo,

Danke an alle. Besonders an Heini und Kölner.

Grüße

Totty

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