Erstellt am 26.11.2007 um 22:54 Uhr von enes
§87 BetrVG Mitbestimmungsrechte des BR
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Erstellt am 26.11.2007 um 22:56 Uhr von Lotte
netti,
sollst Du die BR Arbeit eintragen? - Kannst Du für Dich machen aber keinesfalls für den AG (Sieh mal in die Kommentierungen zum § 37 (2) BetrVG)
Oder Deine "Normale" Arbeit? Würde denken, dass das die Ordnung im Betrieb betrifft und mitbestimmungspflichtig ist.
Der Däubler meint das auch unter §87 (1) Punkt 1 BetrVG in RN 50:
"Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung eines Wissensmanagements ... ebenso wie beim Einsatz sog. arbeitsbegleitender Papiere (»Tätigkeitsberichte«, »Tagesnotizen«, »Arbeitsberichte« o. Ä.) zu bejahen"
enes,
eine Liste ist aber keine technische Einrichtung
Erstellt am 26.11.2007 um 23:25 Uhr von enes
Lotte,
hierbei ist wichtig was der AG machen will und nicht womit.
"die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen." es ist ja offensichtlich was der AG versucht.
2. sagt der Kollege das er es machen muss seid dem er BR ist und da kommen mir ganz andere gedanken.
Erstellt am 27.11.2007 um 00:33 Uhr von Frosch
Ich sehe hier ja eher eine Benachteiligung von Betriebsräten. Sie muss ja erst dokumentieren seit sie BR- Mitglied ist. Das schöne dabei, hier gehts dem Chef persönlich an den Kragen ;) Ziffer 6 zieht hier nicht, die gilt expliziet für technische Einrichtungen. §87 Abs 1 Ziffer 1 geht noch. wie von Lotte erwähnt
Erstellt am 27.11.2007 um 00:52 Uhr von Der alte Heini
netti,
es ist im Grunde nicht verwerflich, wenn der Arbeitgeber von den Mitarbeitern Arbeitsberichte einfordert. Das ist in vielen Betrieben auch üblich und für die Kalkulation von Herstellungskosten teilweise auch notwendig.
Müssen alle Kollegen solche Arbeitsberichte erstellen und Kontrollen über sich ergehen lassen, so dürfte dies auch für ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied gelten.
Solltes es nun aber so sein, dass nur das Betriebsratsmitglied diesen Kontrollen unterliegt und auch entsprechende Arbeitsberichte erstellen muss, sollte umgehend mit Hilfe eines Fachanwalts konsequent dagegen vorgegangen werden.
Gleichzeitig wäre zu empfehlen, dass der Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmungsrechte aktiv wird und eine entsprechende BV einfordert. Wird das Verhalten und die Leistung mit einem technischen Gerät überwacht, sollte vom BR ein Sachverständiger hinzugezogen werden.
Die lehrreichste Variante für den Arbeitgeber wäre der Weg über eine Einigungsstelle, dann sieht er schon einmal die Koste die ein konsequenter BR verursachen kann.
Erstellt am 27.11.2007 um 09:15 Uhr von YaFo
Hallo Netti,
guck doch mal im §78 BetrVG. Da steht es doch ganz klar, daß BR Mitglieder wegen ihrer Arbeit nicht benachteiligt werden dürfen.
Und da Du die Berichte erst abgeben mußt seit dem Du Dein Amt inne hast, ist schon sehr 'verdächtig'.
Hoffe das hilft Dir weiter.