Erstellt am 26.11.2007 um 08:23 Uhr von Angi1
Hallo Klinik,
im § 34 Abs. 3 BetrVG steht :
" Die Mitgleider des BR haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrates und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen."
im § 51 Abs. 1 BetrVG steht:
" Für den Gesamtbetriebsrat gelten ..... § 34 BetrVG entsprechend."
im § 106 Abs. 1 Satz 2 steht:
"Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten."
Diese §§ helfen dir bei deinem Vorhaben.
MfG
Angi1
Erstellt am 26.11.2007 um 08:34 Uhr von klinik
Danke Angi 1,
so sehe ich es auch. Leider muss ich noch erwähnen dass unser GBR-V. kein Fan von Trabsparenz der GBR arbeit ist und es im Gremium des GBR dazu unterschiedliche Aussagen gibt. Wir haben erst seit März diesen Jahres diese Gremien, vorher waren wir Personalvertretung. Du merkst wir sind noch sehr unerfahren . Ich denke aber dass eine Transparenz dieser Gremien untereinander zu einer besseren Arbeit führen kann gegenüber der GF. Hast Du oder ein anderer Mitstreiter dazu irgend ein Urtei? Noch besser wären Angaben aus dem Fitting, dieses Buch hat sich bei uns in der arbeit etabliert. Danke im Voraus.