Betriebsratvorsitzende - Können 2 Mitglieder den Betriebsratvorsitzenden in einem 5er Gremium abwählen?
- Außerordentliche Betriebsversammlung, alleine mit den Betriebsratmitgliedern..... 2 Mitglieder von 5 sind mit einer Entscheidung die vom Betriebsrat, deren Stellvertretung und einer 3 Person getroffen wurden nichtb einverstanden.
- Können 2 Mitglieder den Betriebsratvorsitzenden abwählen. Und können 2 Mitglieder alleine eine außerordentliche Versammlung desBetriebsrates einberufen, obwohl die anderen Mitglieder die Notwendigkeitdafür nicht sehen?
- Welche Entscheidungen darf ich, als Betriebsratvorsitzende alleine treffen?
- Muß ich oder der gesamte der Betriebrat den Dienstplan für alle Mitarbeiter genehmigen? Oder muss dies erst nach einer Beschwerde seitens der Mitarbeiter geschehen?
Community-Antworten (3)
25.11.2007 um 18:09 Uhr
@Lüda,
1.; außerordentliche Betriebsratssitzung ( nicht Versammlung)
2.; nein
3.; lies die Antworten in 17997
4.; das Gremium/ es handelt sich um Arbeitszeitregelungen die gem. § 87(1) 2 und 3 BetrVg mitbestimmungspflichtig sind !
bei dir halte ich Schulung für dringend angeraten!
25.11.2007 um 19:28 Uhr
zu1. Zu einer BETRIEBSVERSAMMLUNG lädt der Betriebsrat alle Arbeitnehmer des Betriebes ein. Eine BETRIEBSRATSSITZUNG findet in der Regel auf Einladung des BR Vorsitzenden statt. An der Sitzung nehmen nur die BR Mitglieder oder aber die entsprechenden Ersatzmitglieder teil.
Könnte es sein, dass Du eine außerordentliche Betriebsratssitzung meinst? Wenn die Mehrheit des Betriebsrats per Beschluss eine Entscheidung getroffen hat, so ist dies eine demokratische Willensbildung mit der sich die Minderheit abfinden muss.
zu2. 2 Mitglieder eines 5er Betriebsrats können keine Entscheidung für den Betriebsrat treffen, da sie nicht die Mehrheit bilden. Laut Gesetz können ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt, das der Vorsitzende zu einer Betriebsratssitzung einlädt. Eine eigenmächtige Einladung durch zwei Betriebsratsmitgliedern ist nicht rechtens und könnte, wenn der Arbeitgeber es den beabsichtigt, den BR Mitgliedern für die Arbeitsversäumnisse einige Probleme machen, da die fehlerhafte Einladung zur Betriebsratssitzung für jedes Betriebsratsmitglied eindeutig erkennbar ist.
zu3. Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt. Laut Gesetz lädt der Vorsitzende zur Betriebsratssitzung ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Außerdem ist der Vorsitzend, wenn vom BR nichts anderes Beschlossen, die Person, die Üblicherweise die Verwaltungsarbeit des BR erledigt.
zu4. Üblicherweise müsste dem BR oder ein vom BR bevollmächtigter Ausschuss der Dienstplan zur Genehmigung vorgelegt werden. Aber es ist auch zu beachten, wie der Ablauf in dieser Angelegenheit mit dem AG vereinbart wurde. Gibt es eine Betriebsvereinbarung in der der Genehmigungsweg vorgegeben ist? Wenn ja, dann ist die Vorgabe aus der Betriebsvereinbarung zu beachten. Die Beschwerde eines Mitarbeiters ist nicht erforderlich, da der BR im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte § 87 Abs.1, Ziffer 2+3 BetrVG entsprechend aktiv werden kann.
26.11.2007 um 21:32 Uhr
Ich möchte da folgendes zu sagen: a. der BRV hat nciht zu sagen und ist lediglich Sprachrohr des Gremiums b. als BRV sollte man wissen wann man abgewählt werden kann - auch als BRM sollte man wissen wann der BRV abgewählt werden kann (siehe Mehrheit) c. ein Gremium welches eine solche Frage stellt - und sei es der BRV oder dessen Stelli - sollte sich die Frage stellen, ob sie nicht eine grobe Pflichtverletzung begangen hat (siehe 23) also Fortbildungen nciht zu machen die nach 37, 6 Grundlagen der BR Arbeit sind, halte cih persönlich für eine Pflichtverletzung!
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