Informationen des BR an Belegschaft - mittels Aushang, ohne Zustimmung der Geschäftsleitung möglich?
Es ist wichtig, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Arbeitweise und ggf. Ergebnisse des BR laufend zu informieren. Der BR besteht nicht aus "freigestellten" Mitgleidern und er kann nicht laufend Betriebsversammlungen abhalten.
Wie informiert Ihr ausserhalb von Betriebsversammlungen Eure Belegschaft über, z.B. die erfolgten Sitzungen, Gespräche mit der Geschftsleitung, ggf. über Ergebnisse von Tarifverhandlungen etc.?
Ist dieses mittels Aushang, ohne Zustimmung der Geschäftsleitung, möglich ?
Community-Antworten (2)
25.11.2007 um 01:21 Uhr
@brvors,
.....Ist dieses mittels Aushang, ohne Zustimmung der Geschäftsleitung, möglich ? ...jepp! Schon mal was vom Schwarzen Brett gehört? Auszug aus dem § 40,BetrVG DKK Randnummer 94, ..... BR kann als Schwarzes Brett einen abschließbaren Info Kasten verlangen ArbGWürzburg, 23.06.98, AiB 99, 402). Er entscheidet selbstständig darüber, was er am Schwarzen Brett aushängen will....
Betriebsrat und Öffentlichkeitsarbeit....... http://www2.igmetall.de/homepages/projekt-rhein-main/file_uploads/hartwigref.doc
25.11.2007 um 20:36 Uhr
brvors, sicherlich ist es toll, wenn der Betriebsrat "seine" Arbeitnehmer immer umfassend informiert. Das entbindet den BR aber nicht von der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 43 BetrVG entsprechenden Betriebsversammlungen, bzw. Abteilungsversammlungen abzuhalten.
Beachtet der Betriebsrat mehrfach nicht die Vorgaben des o.g. Paragraphen, verletzt er grob seine gesetzlichen Pflichten. Gem. § 23 Abs.1 BetrVG könnten dann mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Jetzt mag es vielleicht noch Einigkeit mit dem Arbeitgeber und den anderen Genannten geben. Aber was ist, wenn es Streitigkeiten gibt und einer der Berechtigten stellt den Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht? Das BAG hat mangelnde Beachtung der Vorgaben des § 43 BetrVG eindeutig als Auflösungsgrund gesehen.
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