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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsbedingte Kündigung - wo finde ich das "Punktesystem " welcher MA im Falle einer betriebsbedingten Kündigung zuerst gehen darf/muß?

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Peterpkl
Jan 2018 bearbeitet

Hallo erstmal,

wo finde ich das "Punktesystem "bezüglich der Beurteilung , welcher Mitarbeiter im Falle einer betriebsbedingten Kündigung zuerst "gehen darf/muß ?

Also

Betriebszugehörigkeit Ledig/Geschieden/Unterhaltsverpflichtet und so weiter

5.744012

Community-Antworten (12)

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paula

24.11.2007 um 17:37 Uhr

was wollt Ihr denn damit? Ist gibt viele viele Systeme, da das Gesetz nur sagt, dass die Kriterien "ausreichend" zu berücksichtigen sind. Der Ermessensspielraum ist da recht groß.

Aber warum wollt Ihr Euch auf das schmale Brett begeben und so etwas ins Auge fassen? Insbesondere sollte man nicht vergessen, das gerade Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof laufen, da deutsche Arbeitsgerichte vermehrt europarechtliche Probleme bei dem Merkmal "Alter" sehen...

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pirat

24.11.2007 um 18:11 Uhr

@Peterpkl, Sozialauswahl..... Das Prinzip der Sozialauswahl besagt, daß nur diejenigen Arbeitnehmer gekündigt werden können, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind. lies mal http://www.job-pages.de/pdf-recht/10-betiebsbed-kuendigung.pdf

Formblatt: Punktesystem für Sozialkriterien http://www.vnr.de/artikel/index_17514.html

trotzdem sind die Bedenken von @paula nicht von der Hand zu weisen........

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Peanuts

24.11.2007 um 19:31 Uhr

"Also Betriebszugehörigkeit Ledig/Geschieden/Unterhaltsverpflichtet und so weiter"

Der Familienstand wird im Kündigungsschutzgesetz NICHT berücksichtigt!

Die Kriterien für die Sozialauswahl sind ausschließlich: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung

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Kölner

24.11.2007 um 19:49 Uhr

@peterpkl Ich gehe noch einen Schritt weiter: Wer solche Fragen stellt, der kann (und darf) seine Kollegen nicht vertreten...

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Peanuts

24.11.2007 um 20:42 Uhr

Vielleicht ist das gar keine Frage von einem Betriebsratsmitglied...

Unabhängig davon sind mir Betriebsratsmitglieder die KollegInnen als MITARBEITER bezeichnen sowieso mehr als suspekt!

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pirat

24.11.2007 um 21:21 Uhr

@all, *Vermutungsmodus *, vielleicht handelt es sich bei peterpkl um ein BR der nur einmal nachrechnen will!

"In dubio pro reo" oder? Gilt doch noch?

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paula

24.11.2007 um 22:58 Uhr

@peanuts

"Der Familienstand wird im Kündigungsschutzgesetz NICHT berücksichtigt!"

bist Du Dir da sicher? Der Familienstand steht zwar nicht so im Kündigungsschutzgesetz aber es handelt sich beim Ehegatten/in eindeutig um eine Unterhaltsverpflichtung nach dem BGB. Es ist dann ggf. zu unterscheiden in welcher Form dieser Unterhalt zu gewähren ist aber er besteht. Daher sollte man den Familienstand immer im Rahmen der Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigen!

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Peanuts

25.11.2007 um 01:13 Uhr

"es handelt sich beim Ehegatten/in eindeutig um eine Unterhaltsverpflichtung nach dem BGB. "

In welchem Paragraphen steht denn das? Ich lass mich gerne überraschen...

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paula

25.11.2007 um 04:01 Uhr

@peanuts

versuchen wir es doch einmal hiermit:

§ 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Da muss man sich nicht gleich scheiden lassen um unterhaltspflichtig zu werden.

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Peanuts

25.11.2007 um 19:07 Uhr

Den § 1360 BGB habe ich befürchtet...

Die Verpflichtung zum Familienunterhalt (BGB) geht aber nicht zwingend mit einer Unterhaltsverpflichtung i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes einher! Der Familienstand kann zwar einen Hinweis auf ev. bestehende Unterhaltspflichten geben, aber konkret verfolgt der Gesetzgeber mit dem Sozialfaktor "Unterhaltspflicht" einen anderen Schutzzweck!

Erfurter, §1 KSchG, RN 488:

"Als weitere Sozialfaktoren sind tatsächlich bestehende Unterhaltsverpflichtungen zu beachten. Nicht der Familienstand als solcher, sondern die daraus resultierenden Verpflichtungen sind Anknüpfungspunkt. Es soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass von dem Einkommen des AN noch andere abhängig sind. Einkünfte eines Ehegatten (Doppelverdienst) sind dabei zu berücksichtigen. "

P.S. Auf die Eintragungen/Lohnsteuerkarte kann sich der Arbeitgeber im Zweifelsfall nicht verlassen! Sinnvoller wäre es, tatsächliche Unterhaltspflichten im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung abzufragen.

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paula

25.11.2007 um 22:34 Uhr

@peanuts

Du weißt aber schon, dass das die ArbG weitestgehend anders sehen. Der AG ist eben nicht verpflichtet Aufklärung zu leisten und abzufragen. Er darf sich auf die Daten verlassen die ihm vorliegen. Es gibt zwar vereinzelt Urteile die den AG eine Abfrage abnötigen wollen um den Doppelverdienst aufzuklären (ich habe da noch das LAG Düsseldorf im Kopf) aber das BAG ist dem bisher noch nicht gefolgt.

Der AG hat aber das Problem, dass wenn er einen fragt dass er dann insgesamt abfragen muss....

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Kölner

26.11.2007 um 09:06 Uhr

@paula ...es sehen zumindest auch die Gerichte den Automatisierungsprozess von "Unterhaltsverpflichtung wenn verheiratet" als "kritisch" an! Schön ist ja, dass wir nicht über § 1896 BGB reden. :0)

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