W.A.F. LogoSeminare

Ladung von Ersatzmitgliedern - nein weil die kennen die Materie nicht und es wäre unsinnig sie dann zu laden?

P
purzel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Mitstreiter,

ich brach mal eure Hilfe. Wir sind ein 11-köpfiges Gremium(ich selber bin nachgerückt).Unser BRV lädt wenn BRM im Urlaub oder krank sind nur auf Hinweis der fehlenden BRM die Nachrücker ein. Im Moment führen wir mit dem AG Verhandlungen zu einer neuen Arbeitszeitordnung.Zu diesen Sitzungen werden keine Ersatzmitglieder geladen, wenn ein ordentliches BRM nicht anwesend sein kann!!! Tenor unseres BRV>>> die Ersatzmitglieder kennen die Materie nicht und es wär unsinnig sie dann zu laden. So waren an einem Beschlußtag nicht alle BRM anwesend und kein Ersatzmitglied geladen. Nun meine Frage, kann dieser Beschluß angefochten werden? Und können schon mal abgestimmte Beschlüße nochmal zur Änderung auf die Tagesordnung, nur weil die Entscheidung dem BRV nicht gefällt?

Gruß

5.219016

Community-Antworten (16)

H
hardbuster

23.11.2007 um 20:25 Uhr

Hallo Purzel, prinzipiell kann der Beschluss nicht angefochten werden, wenn bei Beschlussfassung mehr als die Hälfte der BR-Mitglieder anwesend war (§33 Abs. 2 BetrVG) und diese mit einfacher Mehrheit den Beschluss gefasst haben. Bei Stimmengleichheit jedoch gilt ein Beschluss als abgelehnt. Gefasste Beschlüsse noch einmal vorzulegen ist aus meiner Sicht zwar möglich, jedoch wird Euer AG schnell merken, wenn im Betriebsrat Uneinigkeit herrscht und dies für seine Zwecke zu nutzen wissen. Eurem Vorsitzenden sollte dies klar sein und er sollte lieber, um dem Gremium nicht zu schaden, einen einmal gefassten Beschluss akzeptieren statt zu versuchen ihn in seinem Sinne zu verändern. Eine Demokratie lebt zwar grundsätzlich von verschiedenen Meinungen, jedoch sollten Betriebsräte der Geschäftsleitung gegenüber immer geschlossen auftreten.

B
Bergmann

23.11.2007 um 20:54 Uhr

Die Ladung von Ersatzmitgliedern ist zwingend vorgeschrieben !! Die Beschlüsse des BR könne beim Verstoß angefochten werden !!

Die §§ werden bestimmt von meinen Kollegen hier nachgeliefert !! :-))

Sonst geh in dieSuchfunktion "Ersatzmitglieder " !!

M
Mona-Lisa

23.11.2007 um 20:57 Uhr

@hardbuster, "....prinzipiell kann der Beschluss nicht angefochten werden, wenn bei Beschlussfassung mehr als die Hälfte der BR-Mitglieder anwesend war...."

stimmt so nicht! Wenn ein BR-Mitglied verhindert ist, MUSS ein entsprechendes Ersatzmitglied eingeladen werden, sonst kann es wirklich zu einem Problem mit der Gültigkeit eines Beschlusses kommen.

@purzel, im Prinzip kann der Beschluss so lange auf die Tagesordnung, bis das Ergebnis herauskommt, das gewünscht wird, von wem auch immer!

P
Peanuts

23.11.2007 um 21:11 Uhr

PRINZIPIELL ist die ordnungsgemäße Ladung Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung! Wenn für verhinderte Betriebsratsmitglieder vorhandene Ersatzmitglieder nicht geladen wurden, liegt eine ordnungsgemäße Ladung nicht vor und ein gefasster Beschluss würde einer gerichtlichen Überprüfung mit Sicherheit nicht Stand halten.

"Nun meine Frage, kann dieser Beschluß angefochten werden? "

Nein! Aber ein Beschluss kann daraufhin überprüft werden, ob er ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Würde der Arbeitgeber diese gerichtliche Überprüfung veranlassen, wäre der Beschluss zur "neuen Arbeitszeitverordnung" unter den geschilderten Bedingungen nichtig!

"im Prinzip kann der Beschluss so lange auf die Tagesordnung, bis das Ergebnis herauskommt, das gewünscht wird, von wem auch immer!"

Stimmt so auch nicht! Wenn ein Beschluss Außenwirkung erlangt hat, ist der Betriebsrat daran gebunden!

M
Mona-Lisa

23.11.2007 um 21:13 Uhr

@peanuts, hab ich das Gegenteil behauptet? ;-))

P
Peanuts

23.11.2007 um 22:34 Uhr

"hab ich das Gegenteil behauptet? "

Deine Antwort wird nicht dadurch besser/richtiger, indem sie nur die halbe Wahrheit enthält...

P
purzel

23.11.2007 um 23:14 Uhr

danke @all für die schnelle Beantwortung

unser AG wird nichts unternehmen,da der neue Beschluß in seinem Sinne ist und zum Nachteil der Mitarbeiter:-((

@peanuts Unter Aussenwirkung versteh ich..er wurde der Belegschaft mitgeteilt?? Uns wurde vom BRV strengstens untersagt über die "neuen Regelungen der Arbeitszeitordnung" ausserhalb des BR zu kommunizieren.

Eine Frage hab ich noch :-)) Ist es üblich, das der AG BV's und GBV's ausarbeitet und diese dem BR zur Beschlußfassung vorlegt??? Mir wurde auf Anfrage mitgeteilt,dies liege in der Verantwortung des AG,wenn er etwas über eine BV oder GBV regeln möchte.

Sorry.... werde wohl noch öfters mit Fragen kommen. Denn ich denke bei uns liegt einiges im Argen :-))

I
Immie

23.11.2007 um 23:27 Uhr

@purzel Wie? Der BRV hat euch untersagt über die "neue Arbeitszeitordnung" zu reden? Wie sollen die Kollegen denn davon erfahren? Haben die alle Kristallkugeln?

Der AG kann durchaus einen "Wunsch Entwurf" für eine BV vorlegen. Der BR berät sich und legt dann seine Vorstellung dem AG vor. Und dann beginnen die Verhandlungen...zur Not (BV nach §87) bis zur Einigungsstelle.

P
Peanuts

23.11.2007 um 23:36 Uhr

"Unter Aussenwirkung versteh ich..er wurde der Belegschaft mitgeteilt??"

Unter Außenwirkung ist zu verstehen, dass dem Arbeitgeber durch den BRV das Ergebnis der Beschlussfassung mitgeteilt wurde!

"Wie sollen die Kollegen denn davon erfahren?"

Für die Bekanntgabe/Veröffentlichung einer BV ist der Arbeitgeber zuständig.

P
purzel

23.11.2007 um 23:39 Uhr

@immi

da hab ich mich wohl etwas falsch ausgedrückt....sorry.Es durfte während der Verhandlungen und solange der Beschluß nicht gefasst wurde mit keinem Wort mit den Mitarbeitern gesprochen werden.

M
Mona-Lisa

23.11.2007 um 23:43 Uhr

@purzel, und ihr habt euch alle daran gehalten? Keinen Zwischenbericht in Form von Info's z. B. am "schwarzen Brett"?

Ihr verhandelt über die Köpfe eurer Kollegen! Wurdet ihr nicht von ihnen gefragt, wie weit ihr mit der Ausarbeitung der BV seid? purzel, ihr seid kein Geheimrat!

I
Immie

23.11.2007 um 23:47 Uhr

@peanuts Das ist schon klar:-) Aber dehalb darf der BR doch darüber reden...

@Purzel Während der Verhandlungen sieht es natürlich manchmal anders aus... Obwohl ...

P
purzel

23.11.2007 um 23:51 Uhr

@Mona-Lisa du hast ja Recht mit dem Geheimrat:-))

Die Mitarbeiter wissen, das eine neue Arbeitszeitordnung verhandelt wird. Aber nicht was der AG für Vorstellungen hat :-(( Und diese ist nicht gerade für die Mitarbeiter. Selbst auf unser nächsten Betriebsversammlung soll nicht über das Thema gesprochen werden.

mir graust es :-(( oder lieg ich völlig falsch mit der Meinung....solche Schwerwiegenden Entscheidungen mit dem Mitarbeitern zu besprechen???

DAH
Der alte Heini

24.11.2007 um 00:00 Uhr

Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert und nimmt es auch nicht an den Sitzungen des BR teil, wird das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied automatisch “KRAFT GESETZ” ein vertretendes Betriebsratsmitglied. Dabei ist es unerheblich ob es persönlich zu Sitzungen eingeladen wurde. Selbst wenn der BR ein anderes Ersatzmitglied einladen würde wäre grundsätzlich immer das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied das ordentlich vertretende Betriebsratsmitglied und würde nach der Stellvertretung durch den besonderen Kündigungsschutz ein Jahr geschützt. Wurde nicht ordentlich zu einer Sitzung eingeladen, dazu zählt auch das Einladen von eventuell vertretenden Ersatzmitgliedern, dürften die gefassten Beschlüsse anfechtbar sein. Unterlässt der BRV ständig bei zeitweiliger Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern die entsprechenden Ersatzmitglieder einzuladen, begeht er eine Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten. Somit könnten die Berechtigten gem. §23 BetrVG gegen den Kollegen vorgehen.

Im Allgemeinen besteht keine Pflicht der Betriebsratsmitglieder, über den Verlauf von Betriebsratssitzungen Stillschweigen zu bewahren. Eine solche Schweigepflicht ist vielmehr nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben, die ich hier nicht sehe. Im Gegenteil, solch eine BV sollte in der Belegschaft und eventuell auf einer Betriebsversammlung diskutiert werden. Im Übrigen hat ein BRV keinerlei Rechte anderen Betriebsratsmitgliedern etwas anzuordnen, vorzuschreiben oder zu verbieten.

BAG v. 17.1.1979 – 5 AZR 891/77. »Ersatzmitglieder vertreten ordentl. Mitglieder des BR nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, etwa in der Teilnahme an BR-Sitzungen. Sie rücken vielmehr für die Dauer der Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitgliedes in den BR nach (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)« »Sie müssen deshalb alle Aufgaben eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedeswahrnehmen. Ordentliche Mitglieder des Betriebsrates werden auch außerhalb von Betriebsratssitzungen tätig, etwa wenn sie sich mit Beschwerden eines Arbeitnehmers befassen oder sich informieren und Beratungen im Betriebsrat vorbereiten. Diese Rechte und Befugnisse haben für die Dauer der Vertretungszeit ebenfalls die Ersatzmitglieder. Nur so ist gewährleistet, dass jederzeit die vom Gesetz vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb tätig werden kann.« AP Nr. 5 zu § 15 KSchG 1969.

LAG Niedersachsen v. 14.5.1987 – 3Sa 1233/86. »Wenn der Tatbestand der Verhinderung gegeben ist, rückt das Ersatzmitglied »automatisch« kraft Gesetzes nach, ohne dass es irgendeines weiteren konstitutiven Aktes, wie etwa eines Betriebsratsbeschlusses, bedarf.« AiB 1987, 286. 3 LAG Berlin v. 1.3.2005 – 7 TaBV 2220/04.

I
Immie

24.11.2007 um 00:04 Uhr

@purzel Nun ja, die meisten AG können sich immer eine "ganze Menge" vorstellen... Das heisst aber nicht, ds der BR das alles unterschreiben muss...;-)

M
Mona-Lisa

24.11.2007 um 05:37 Uhr

@purzel, "....Selbst auf unser nächsten Betriebsversammlung soll nicht über das Thema gesprochen werden...." Na, das schreit doch nach richtig schön nachbohren von den Belegschaft unter "Verschiedenes" ...... Dann kann der AG Rede und Antwort stehen!

Solche Themen mit der Belegschaft zu besprechen ist schwierig, du fragst 100 Kollegen und heraus kommen 100 Meinungen.

Aber informieren ist die Pflicht des Betriebsrats! Schliesslich wurdet ihr von den Kollegen gewählt um ihre Interessen zu vertreten!

Ihre Antwort