Finanzielle Nachteile als BR-Vorsitzender?
Hallo.
Eine Frage. Ich bin Maschinenführer in einem Indusitriebetrieb ( Herstellung Möbel). Für die Zeit an denen ich an manchen Maschinen arbeite erhalte ich Prämie auf geleistete Arbeitsstunden. Vor drei Monaten wurde ich BR-Vorsitzender.
Da ich seitdem öfters zeitlich - auch mal kurzfristig ausgefallen bin - möchte mein Vorgesetzter mich nicht mehr an Maschinen einsetzen, sondern nur noch dort, wo er mich auch mal länger nicht bräuchte. An diesen Maschinen erhalte ich auch keine Prämie.
Jemand, der erst heuer zu uns gekommen ist, nimmt teilweise meinen Platz als neuer Maschinenführer ein. Bin übrigens schon 13 jahre in der Firma. Mein Vorgesetzter hat mir eindeutig gesagt, das er mich nicht mehr an den Maschinen einsetzen will, da ich jetzt BRV bin.
Nun eine Frage : Mir dürfen ja keine Nachteile entsetehen, auch finanziell nicht. Kann ich von meinem AG verlangen, das ich weiterhin Prämie erhalte damit ich wenigstens finanziell keinen Nachteil habe ? Denn eigentlich wenn ich weiterhin an den Maschinen mit Prämienentlohnung arbeiten würde bekäme ich diese Prämie !
Ich könnte mir vorstellen, das meine durchschnittliche Leistungsprämie mir ausgezahlt wird, auch wenn ich nicht an diesen Maschinen arbeite. Darf ich dies denn ? Denn ich darf mir ja auch als BR-Mitglied keinen Vorteil verschaffen !!!
Wer hat hier Erafhrung und kann mir helfen ? Wie könnte ich verfahren ?
Danke
Community-Antworten (2)
21.11.2007 um 21:32 Uhr
Hallo Die BR Tätigkeit hat ohne Veränderung in der Entlohnung zu erfolgen. Die Entgeldsicherung für das BR Mitglied ist in § 37 Abs. 4 BetrVG geregelt. Es soll sichergestellt werden, dass das Mitglied in wirtschaftlicher Hinsicht keine Nachteile gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern erleidet. Die Vergütung ist ungekürzt während der Amtszeit zu entrichten und anzupassen. Jede Minderung des Entgelds ist auszugleichen. Dies gilt für die Dauer von bis zu einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Das BR Mitglied soll grundsätzlich dasselbe Arbeitsentgeld erhalten, dass es verdient hätte, wenn es das BR Amt nicht übernommen hätte. Im Gegensatz zur wirtschaftlichen Absicherung wird mit dem Tätigkeitsschutz die berufliche Sicherung verfolgt (§ 37 Abs. 5 BetrVG ). Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes soll damit jede Diskriminierung oder Disziplinierung des BR Mitglieds durch Zuweisung einer anderen, geringwertigeren Tätigkeit verhindert werden.
22.11.2007 um 21:43 Uhr
Meiner Meinung nach ist dies auch im § 78 geregelt.
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