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Vorlage des Jahresergebnisses auch ohne Wirtschaftsausschuss?

A
amber
Jan 2018 bearbeitet

Hi,

wir sind ein kleiner Betrieb ca. 50 AN. Unsere GF's wollen nun sowohl die Arbeitszeit als auch das Gehalt bei einigen Mitarbeitern kürezn mit dem Hinweis auf die allgemeine finanzielle Lage und die Auftragslage.

Jetzt meine Frage: Kann ich als BR entsprechende Dokumente verlangen (z.B. Jahresabschluss, KER, Auftragslisten) die die finanzielle- und Auftragslage belegen, auch ohne das ein Wirtschaftsausschuss besteht?

Falls nein, gibt es andere Unterlagen, die die GF's uns vorlegen müssen, bevor wir der Reduzierung zustimmen?

Danke

6.063022

Community-Antworten (22)

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ridgeback

30.01.2010 um 12:47 Uhr

amber, wie kommst Du auf die Idee, **sowohl die Arbeitszeit als auch das Gehalt bei einigen Mitarbeitern kürezn ** hier irgendetwas bestimmen zu können?

D
derganzharte

30.01.2010 um 12:48 Uhr

ich würde euch als Mitarbeiter was husten von wegen "Zustimmung"

entweder gilt ein Tarifvertrag, dann kann nicht abgewichen werden ohne Zustimmung der Gewerkschaft

oder es wäre arbeitsvertraglich vereinbart, dann soll der AG mit einer Änderungskündigung kommen die ich unter Vorbehalt annehme und gleichzeitig Klage einreiche

oder der AG will mich betriebsbedingt kündigen, dann wird erst recht dagegen geklagt

lasst euch doch nicht vor den Karren spannen wenn es der Firma so schlecht geht, helfen die paar Euro auch nicht weiter

E
Erwin

30.01.2010 um 13:04 Uhr

Also ich würde ja einmal prüfen ob hier nicht doch eine MB gegeben ist. Ich sehe hier durchaus eine MB § 87 Abs. 1 Satz 2 und/ oder Satz 3. Weiter, will der AG hier auc deisen Gründen Änderungskündigungen aussprechen, was er müsste sofer er hier keinen TV hat der dieses erlaubt, so wäre auch das Thema "Sozialauswahl" zu beachten. Denn diese gilt nicht nur bei betriebsbedingten Beendigungskündigungen.

Auch sollte sich die AN rechtlich beraten lassen, denn das BAG hat ja entschieden, dass eine Änderungskündigung nur mit dem Ziel der Gehaltsabsenkung nicht statthaft ist. Ensteht hier durch die Maßnahmen des AG eine geringere Stundenvergütung wäre dieses somit nicht zulässig.

R
ridgeback

30.01.2010 um 13:09 Uhr

erwin, wo steht hier etwas von Änderungskündigungen? Abwarten und Tee trinken und den AG kommen lassen.

N
nochhärter

30.01.2010 um 13:14 Uhr

und allen Mitarbeitern raten, umgehend eine Arbeitsrechtsschutzversicherung abzuschließen (ca.80€ im Jahr) bzw. in die Gewerkschaft einzutreten (kostenloser Rechtschutz) weil in der Regel eine dreimonatige Wartezeit überstanden werden muß, bis der Rechtschutz greift

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Erwin

30.01.2010 um 13:41 Uhr

ridgeback

Änderungskündigung ..... ganz einfach, weil dieses der einzige rechtliche Weg wäre, sofern es kein TV mit entsprechenden negativen Regelungen betreffend der Arbeitszeit oder des Gehaltes gibt.

R
ridgeback

30.01.2010 um 13:49 Uhr

erwin, das war aber nicht die Frage! Würde ich mir Gedanken machen was eventuell alles kommen kann, käme ich nicht mehr in den Schlaf. Hier kann der BR vorerst nur die MA aufklären. Und bei einer Größenordnung von 50 MA, gibt es bestimmt keine gut geschulte Perso. Und ob der AG gleich eine RA konsultiert, wer weiß.... Entpannen und wachsam bleiben.

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Erwin

30.01.2010 um 14:02 Uhr

ridgeback

..wie kommst Du darauf jegliche MB zu verneinen?? § 87 (1) Satz 2 und/oder 3, daher ist Entspannen auf keinen Fall angesagt, im Gegenteil MB einfordern ggf. auch mit Beratung des BR und AN über ihre Recht aufklären und wie man hier am Besten sich ggf. notwendig werdenden Rechtschutz ermöglicht. Denn die erste Instanz kosten ja auch den AN. Hier sind dann auch schnell Beträge von >= 1000,- € beisammen.

Weiter auch einmal informieren über das Thema BGB § 615 (Annahmeverzug und Anbietung der gem. ArbV geschuldeten Arbeitskraft/-leistung)

R
ridgeback

30.01.2010 um 14:06 Uhr

erwin, solange der AG den Bauer nicht zieht, opfer ich keine Dame.

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Erwin

30.01.2010 um 14:13 Uhr

ridgeback

ich spiele zwar auch hin und wieder mal Schach, doch diesen Zug bzw. Denke verstehe ich in diesem Zusammenhang nicht.

Hier muss der AN sehr schenll handeln, besonders wenn er sich rechtschutz verschaffen will, wegen der 3-monatige Wartefrist.

Also, den ersten Zug so schnell wie möglich. Denn wenn der AG den erst Zug gemacht hat, also dem BR Vorgänge vorlegegt hat, dürfte es hier für einen Rechtschutz zu spät sein. Da dann die Versicherung das Thema als begonnen einstuft und für diesen Fall keinen Rechtsschutz wegen Nichterfüllung der Wartezeit gewährt.

R
ridgeback

30.01.2010 um 14:17 Uhr

erwin, Hier muss der AN sehr schenll handeln, besonders wenn er sich rechtschutz verschaffen will, wegen der 3-monatige Wartefrist.

Warum habe ich wohl auf die Aufklärung hingewiesen?=?????

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rainerw

30.01.2010 um 14:18 Uhr

Und was sagt uns §110 Abs.2 dazu?

A
amhärtesten

30.01.2010 um 14:19 Uhr

Erwin, das ist an Schwachsinn fast nicht mehr zu überbieten. Kann ich Dich mal fragenwie Du in Deinem Gremium regierst ?

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ridgeback

30.01.2010 um 14:26 Uhr

rainerw, ist klar: Nur was legt er auf den Tisch, Bilanz, G+V? Wohl kaum.

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rainerw

30.01.2010 um 14:29 Uhr

ridgeback, denkst Du abe schlecht über Deine Mitmenschen. fg

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ridgeback

30.01.2010 um 14:34 Uhr

rainerw, eigentlich nicht, bin offen für alles. Die AG die mehr offen legen als sie müssen, sind rar gesät. Und in dem Fall glaube ich auch nicht, dass hier mehr offen gelegt wird.;-)

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rainerw

30.01.2010 um 14:39 Uhr

ridgeback ......bin offen für alles wenn das die Damenwelt hier liest. grins

N
nicoline

30.01.2010 um 15:04 Uhr

rainer das weiß die doch längst!!! ;-)))))))))))

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Erwin

30.01.2010 um 15:44 Uhr

amhärtesten

Wenn Du nun den "Schwachsinn" wie du meinst auch noch erklären könntest wäre es ja OK

Weiter auch einmal erklären, wo du hier was siehst, also auch zur Frage MB/Unterlagen usw....??

Ich denke der § 87 (1) Satz 2 und/oder Satz 3 sind eindeutig!

§ 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;

Da hier das Ganze aus Gründen von Auftragsmangel erfolgen soll, wäre wohl auch § 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko zu beachten.

Im Rahme der MB hat der BR dann auch Anspruch auf Einsicht bzw. der AG muss die notwenigen Unterlagen dem BR dem Vorgang beifügen. Das ohne den § 110

Sollte es hier also keinen TV geben der diese negative Regelung vorsieht, ist der § 87 zu beachten.

Ja, das Ganze könnte letztlich auch auf betriebsdegingte Kündigungen dann hinauslaufen. Da könnte man dann auch auf die Frage kommen, wass ist das weniger Negative "kien Job oder Job mit weniger Geld"

PS: Wenn man 20 Jahre lang immer wieder in solche Gremien gewählt wird, kann man diese Aufgabe nicht so schlecht machen oder??

R
rainerw

30.01.2010 um 16:04 Uhr

nicoline, und dann werden sie wieder weggheiratet

N
nicoline

30.01.2010 um 16:27 Uhr

rainer, wer zu spät kommt, den bestraft der Löwenhund ;-))))

K
Kölner

30.01.2010 um 17:36 Uhr

@erwin Es war noch nie das Aushängeschild oder Pinup-Zeichen eines BR's wenn man immer und immer wieder in ein Gremium gewählt wird. Das könnte ein Eigentor ersten Grades sein, wenn man bedenkt, wie manch eine Wahl zustande kommt. Also: Nicht mit Dingen rühmen, die nicht zum Ruhm taugen!

@all Dem BR/dem Betrieb ist eine sofortige BVers. anzuraten, die dann gg. die GF nicht an Deutlichkeit vermissen lässt. Zudem würde ich allen AN ein Abwarten auf eine pot. Änderungskündigung und dann eine Klage anraten.

Alternativ könnte man dem Betrieb/der GF auch eine freiwillige Lohnstundung in Höhe von 20% anbieten. Damit hätte man auch die Möglichkeit in besseren Zeiten Einfluss zu nehmen und Rückforderungen zu stellen.

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