Erstellt am 21.11.2007 um 11:51 Uhr von Angi1
Hallo appletree,
im § 99 BetrVG ist eine Woche als Frist gesetzt.
Ich würde aber versuchen nach § 99 Abs. 2 P 4 " Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn der betroffene Mitarbeiter durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des AN liegenden Gründen gerechtfertigt ist"
die Zustimmung zur Versetzung aus oben genannten Gründen auf den 1.12.07 zu verweigern und den neuen Termin (nach dem Audit) vorzuschlagen.
Vielleicht hat der AG diesen Punkt nicht beachtet und zeigt sich kooperativ.
MfG
Angi1
Erstellt am 21.11.2007 um 13:59 Uhr von wölfchen
. . . eine ganz simple Verzögerungstaktik: fristgemäß ein Anschreiben an die Geschäftsleitung, dass der BR nicht abschließend über die Versetzungen beraten konnte, weil noch folgende Informationen fehlen . . . (und dabei könnt Ihr dann kreativ tätig werden, was Ihr noch für Informationen benötigt - finanzielle Auswirkungen, Einarbeitungszeiten, Veränderungen in den Dienstzeiten z.B.) . . .
Damit verlängert sich die Frist, d.h., Ihr müsst erst die Informationen haben und dann habt Ihr wieder eine Wochenfrist. Wir haben es damit schon mal 4 Wochen geschafft ;-))
Erstellt am 22.11.2007 um 06:11 Uhr von appletree
@ Angi1 + wölfchen
Danke erstmal, hat mir schon weitergeholfen.
Allerdings kam es gestern zum Eklat zw. BR + GF. Problem jetzt: Laut Ihres Anwaltes können sie lustig versetzen, wann + wen + wohin sie wollen ohne Zustimmung des BR. Meine Frage jetzt: Was über einen Monat ist, ist doch zustimmungspflichtig (so hab ich das gelernt + so steht es doch auch im Gesetz)? Oder interpretier ich was verkehrt? Nächste Frage? Es muss doch für jede einzelne Person eine Vorlage zur Versetzung kommen, oder? GF behauptet es reicht eine "Sammelvorlage", u. die eben nur zur Kenntnisnahme.
appletree
Erstellt am 22.11.2007 um 07:24 Uhr von Angi1
Hallo Appletree,
im Fitting zu § 99 BetrVG RN 100 gefunden
" Bei einer individualrechtlich zulässigen Versetzung entfällt die Beteiligung des BR nicht."
Das heißt, auch wenn der AG laut Direktionsrecht versetzen kann, hat der BR , wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 3 BetrVG vorliegen ein MBR nach § 99 BetrVG.
Außerdem muß vom AG für jede Versetzung ein eigener Antrag auf Zustimmung, mit den erforderlichen Unterlagen die der BR benötigt um nach § 99 Abs. 2 widersprechen zu können, gestellt werden. (Fitting § 99 RN 159)
MfG
Angi1