Erstellt am 21.11.2007 um 08:18 Uhr von pit47
Hallo Kronos,
nach § 9 TzBfG hat der AG die Wünsche zu berücksichtigen, aber wenn er betriebliche Gründe anführt, braucht er diesen Wunsch nicht zu erfüllen.
Deshalb sollte der BR bei der Anhörung zur Einstellung der anderen Tz-MA den betrieblichen Grund erfragen.
Erstellt am 21.11.2007 um 08:28 Uhr von Kronos
Die Mitarbeiterin die es betrifft, wurde ja schon entfristet, dem wollten wir uns auch nicht entgegenstellen, weil die GF es sonst benutzt hätte um zu kokettieren, der BR würde sich gegen den Erhalt der Arbeitsplätze der MA stellen. Mir geht es hauptsächlich darum, ob das nichtentsprechen des geäußerten Wunsches unserer Kollegin den Rechtsverstoß gegen § 9 TzBfG darstellt oder nicht
Erstellt am 21.11.2007 um 15:12 Uhr von Neugier_07
Hallo Kronos,
wenn ich es richtig verstanden habe, hat der AG überhaupt nicht auf den Antrag der Arbeitszeiterhöhung Eurer Kollegin reagiert, oder? Nach TzBfG bedeutet dieses Nichtreagieren, dass dem Wunsch des AN entsprochen wird. Davon unberührt ist die Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes. Meiner Ansicht nach muss er nun sowohl mit der Umwandlung als auch mit der Arbeitszeiterhöhung leben (TzBfG §8 Abs. 5). Außerdem wurde wohl auch gg. § 7 Abs.2+3 und § 8 Abs. 3 verstoßen.
Erstellt am 21.11.2007 um 19:14 Uhr von K.Etzer
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Man muß den Text schon genau lesen und sollte sich nicht seine Wunschantwort herausinterpretieren.
Der Anspruch auf Erhöhung besteht nur dann, wenn eine ein "entsprechend freier Arbeitsplatz" vorhanden ist.
Nach der Fallschilderung trifft das aber hier nicht zu. Die "entfristete" Kollegin befand sich ja bereits im Betrieb, und das ebenfalls in Teilzeit. Eine Entfristung ist aber keine Neueinstellung. Ob daher gegen § 7 Abs. 2 und 3 TZBfG verstoßen wurde, ist daher fraglich.
§ 8 Absatz 3 regelt übrigens die Verringerung der Arbeitszeit; wieso soll dagegen verstoßen worden sein?
Erstellt am 21.11.2007 um 20:44 Uhr von peanuts
"Mir geht es hauptsächlich darum, ob das nichtentsprechen des geäußerten Wunsches unserer Kollegin den Rechtsverstoß gegen § 9 TzBfG darstellt oder nicht"
Ich kann in diesem Fall überhaupt keinen Verstoß gegen den §9 TzBfG erkennen! Der Arbeitgeber ist nicht gezwungen, Arbeitsplätze so umorganisieren zu müssen, dass aus z.B. 2 Teilzeitarbeitsplätzen ein Vollzeitarbeitsplatz wird, um dem Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit entsprechen zu können.
Entweder er kann einen freien Vollzeitarbeitsplatz anbieten, für den die Kollegin geeignet ist oder nicht! Wenn ein solcher Vollzeitarbeitsplatz zu besetzen ist und die Kollegin ist dafür geeignet, darf er sie nicht einfach unberücksichtigt lassen! Einen Ablehnungsgrund müsste er nach dem letzten diesbezüglichen BAG Urteil schon verdammt gut darstellen und belegen können.