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TeilzeitMA darf nicht Arbeitszeit erhöhen - aber anderer MA wird entfristet?

K
Kronos
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

bei uns wollte eine Teilzeitmitareiterin (die auch im BR ist) ihre Arbeitszeit erhöhen. Diesem Wunsch wurde kommentarlos nicht entsprochen und auf Nachfrage erhielt sie auch bis heute keine Antwort, warum. Nur eine Woche später aber wurde der befristete Arbeitsvertrag einer anderen Teilzeitmitarbeiterin in ein unbefristetes arbeitsverhältnis umgewandelt. Meine Frage ist, liegt hier ein Verstoß gegen §9 TzBfG vor, nachdem der Arbeitgeber bei Neubesetzung zuerst die Wünsche von Teilzeitkräften auf Stundenerhöhung berücksichtigen muss. Unser Gewerkschaftssekretär meint ja, da die Unbefristung ja auch wie eine Neueinstellung zu werden ist. Wir sind uns aber jetzt nicht ganz sicher, vor allem deshalb, weil die andere Mitarbeiterin ja ebenfalls Teilzeitbeschäftigt war. Stellt das ganze trotzdem eine Benachteiligung von ihr als Teilzeitkraft dar? Wer kennt sich damit aus und kennt evtl sogar Gerichtsurteile hierzu?

Danke schon mal im voraus

5.40705

Community-Antworten (5)

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pit47

21.11.2007 um 09:18 Uhr

Hallo Kronos, nach § 9 TzBfG hat der AG die Wünsche zu berücksichtigen, aber wenn er betriebliche Gründe anführt, braucht er diesen Wunsch nicht zu erfüllen. Deshalb sollte der BR bei der Anhörung zur Einstellung der anderen Tz-MA den betrieblichen Grund erfragen.

K
Kronos

21.11.2007 um 09:28 Uhr

Die Mitarbeiterin die es betrifft, wurde ja schon entfristet, dem wollten wir uns auch nicht entgegenstellen, weil die GF es sonst benutzt hätte um zu kokettieren, der BR würde sich gegen den Erhalt der Arbeitsplätze der MA stellen. Mir geht es hauptsächlich darum, ob das nichtentsprechen des geäußerten Wunsches unserer Kollegin den Rechtsverstoß gegen § 9 TzBfG darstellt oder nicht

N
Neugier_07

21.11.2007 um 16:12 Uhr

Hallo Kronos,

wenn ich es richtig verstanden habe, hat der AG überhaupt nicht auf den Antrag der Arbeitszeiterhöhung Eurer Kollegin reagiert, oder? Nach TzBfG bedeutet dieses Nichtreagieren, dass dem Wunsch des AN entsprochen wird. Davon unberührt ist die Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes. Meiner Ansicht nach muss er nun sowohl mit der Umwandlung als auch mit der Arbeitszeiterhöhung leben (TzBfG §8 Abs. 5). Außerdem wurde wohl auch gg. § 7 Abs.2+3 und § 8 Abs. 3 verstoßen.

K
K.Etzer

21.11.2007 um 20:14 Uhr

§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Man muß den Text schon genau lesen und sollte sich nicht seine Wunschantwort herausinterpretieren. Der Anspruch auf Erhöhung besteht nur dann, wenn eine ein "entsprechend freier Arbeitsplatz" vorhanden ist. Nach der Fallschilderung trifft das aber hier nicht zu. Die "entfristete" Kollegin befand sich ja bereits im Betrieb, und das ebenfalls in Teilzeit. Eine Entfristung ist aber keine Neueinstellung. Ob daher gegen § 7 Abs. 2 und 3 TZBfG verstoßen wurde, ist daher fraglich. § 8 Absatz 3 regelt übrigens die Verringerung der Arbeitszeit; wieso soll dagegen verstoßen worden sein?

P
Peanuts

21.11.2007 um 21:44 Uhr

"Mir geht es hauptsächlich darum, ob das nichtentsprechen des geäußerten Wunsches unserer Kollegin den Rechtsverstoß gegen § 9 TzBfG darstellt oder nicht"

Ich kann in diesem Fall überhaupt keinen Verstoß gegen den §9 TzBfG erkennen! Der Arbeitgeber ist nicht gezwungen, Arbeitsplätze so umorganisieren zu müssen, dass aus z.B. 2 Teilzeitarbeitsplätzen ein Vollzeitarbeitsplatz wird, um dem Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit entsprechen zu können.

Entweder er kann einen freien Vollzeitarbeitsplatz anbieten, für den die Kollegin geeignet ist oder nicht! Wenn ein solcher Vollzeitarbeitsplatz zu besetzen ist und die Kollegin ist dafür geeignet, darf er sie nicht einfach unberücksichtigt lassen! Einen Ablehnungsgrund müsste er nach dem letzten diesbezüglichen BAG Urteil schon verdammt gut darstellen und belegen können.

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