Geteilte Arbeitszeiten - kann der BR bei Änderung der zeitlichen Lage der Arbzeit für TeilzeitMA mit
In unserem Unternehmen sollen die Arbeitszeiten der Teilzeitkräfte geändert werden. Wir arbeiten i.d.R. 5 Tage die Woche bei einer wöchentl. Arbeitszeit von 20 Std.. Nun sollen wir aus betriebsbedingten Gründen einen neuen Dienstplan erhalten, in der wir teilweise zwei mal täglich für bis zu 2,5 Std. kommen sollen. Beispiel: Mo. von 07:20 - 10:15 und 15:30-17:30 Uhr Di. von 04:30- 08:15 Uhr Mi. von 04:30 - 08:15 und von 15:30 - 17:30 Uhr usw. usf.. Die Zeiten wechseln dann noch mit jeder Woche, so das wir bis zu dreimal in der Woche zwei mal täglich bei der Arbeit erscheinen sollen. Wir haben unseren BR darüber in Kenntnis gesetzt, da alle davon betroffenen Kollegen und Kolleginnen damit nicht einverstanden sind. Gründe sind klar: Doppelte Anfahrt, mehr Zeitaufkommen, dadurch erhöhte Kosten, weniger Freizeit etc.. Unser BR (bzw. ein Mitglied) sagte uns der Arbeitgeber könnte die Arbeitszeit für uns bestimmen, der BR könnte nichts machen. Ich habe mich aber schlau gemacht und im BetrVG den §87 (1)Ziffer 2 gefunden. Dort steht, das der BR bei der AZ Mitbestimmung hat. In unserem Tarifvertrag steht auch nichts von der Möglichkeit o.g. Zeitmodell einzuführen.
Wer kann mir sagen, wie oder ob man dagegen vorgehen kann? Ist das arbeitsrechtlich überhaupt zulässig? Vielen Dank für eine Antwort im Voraus.
Community-Antworten (1)
07.07.2005 um 01:58 Uhr
Hallo Glocke selbstverständlich hat der Betriebsrat hier die Möglichkeit einzugreifen, es ist sogar seine Pflicht. Dienstzeitänderungen sind Mitbestimmungspflichtig, die kann der AG nicht ohne BR ändern. Wir haben erreicht, dass diese zwei Stundendienste wieder abgeschfafft wurden. Sie sind aus sozialen und aus Kostengründen nicht zu vertreten. Wenn in eurem Arbeitsvertrag nicht steht , dass ihr Teildienste machen müsst dann habt ihr gute Chancen, dass der Betriebsrat es in eurem Sinne regeln kann
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