Erstellt am 20.11.2007 um 10:13 Uhr von carrie
Hallo
Das ist § 37 Abs. 2 BetrVG, dass BR Mitglied darf seinen Arbeitsplatz ohne Zustimmung des AG verlassen. Nach der bisherigen Rechtspr. genügte die Abmeldung beim zuständigen Vorgesetzten unter stichwortartiger Beschreibung des Gegenstandes der Tätigkeit nach Art, Ort und Zeit, nicht dagegen eine nähere Darlegung ihres Inhalts, die dem AG etwa eine Kontrolle der BR Tätigkeit ermöglichen könnte (BAG, DB 80,546; DB 82, 758)
Erstellt am 20.11.2007 um 10:22 Uhr von Sternburg
Lass Dich nicht verar......, das was Du machst, ist korrekt.
Da gibt es eine nette Arbeitsrechtsseite für ArbeitGEBER, da findet Dein Chef die nötigen Regelungen: http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsrecht/meldung23873.html
Erstellt am 20.11.2007 um 14:56 Uhr von DonJohnson
§37, 2 paßt schon. Ihr als Gremium solltet ihn darauf hinweisen. Ihr könnt ihm auch schriftlich mitteilen, dass eure gegenseitige Meinung gerne vor gericht geklärt werden kann. Des weiteren solltet ihr ihn abei Nichtzahlung von Arbeitsentgelten darauf hinweisen, dass ihr bereit seid diese gerichtlich einzuklagen.
Das Recht steht auf eurer Seite.
Und nun kommt einer von carries Lieblings §: §119 BetrVG. Also mit solchen Schikanen behindert er auch gleichzeitig die Arbeit des BR - ich weiß, weit hergeholt, aber vielleicht mal einfach dem AG vortragen. Aber Vorsicht: Drohungen nutzen sich ab, also nutzt die Drohung nur, wenn ihr den § durchsetzen bereit seid!
Erstellt am 20.11.2007 um 19:21 Uhr von K.Etzer
Die Sache hat nur einen Haken: die Betriebsratsarbeit, zu der sich der BR abmeldet, muß auch "erforderlich" sein , § 37 II BetrVG.
Hat der Arbeitgeber begründete Zweifel daran, dass der BR sich tatsächlich in den vom ihm festgelegten Zeitraum abmeldet, weil es wirklich erforderlich ist, kann er seinen Zweifeln Ausdruck verleihen, in dem er die Vergütung für den Zeitraum kürzt, den er seinerseits für nicht erforlderlich hält.
Der betroffene Betriebsrat muß dann vor dem Arbeitsgericht eine Leistungsklage einreichen, um den ihm vemeintlich zustehenden Lohn zugesprochen zu bekommen.
Im Rahmen dieses Verfahrens wird er dann dem Arbeistrichter minutiös berichten müssen, welche Betriebsratsarbeit er an welchen Tagen von wann his wann erledigt hat und warum er glauben durfte, das sei auch "erforderlich" gewesen.
Kann er das dann nicht, dann wird das Urteil zugunsten des AG ausfallen.