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Betriebsratsarbeit - Offenlegung dem Arbeitgeber gegenüber?

N
Neuanfang
Jan 2018 bearbeitet

Inwieweit bin ich verpflichtet über meine BR-Tätigkeit , dem AG Auskunft zu geben? Bin BRV und melde mich ordnungsgemäß ab und sage - mache BR Arbeit -. Jetzt will mir der AG keinen Lohn für diese Zeit bezahlen, wenn ich ihm nicht ganz genau angebe, was ich mache, und will einen zusätzlichen mtl. Raport von mir mit allen Angaben - Tag - Uhrzeit Anfang-Ende- und wie gesagt was wird da genau gemacht. Er behauptet er habe das Recht dazu, kann mir aber keinen § nennen, der das belegt, nur leider kann ich auch keinen § benennen, der dass ausschließt. Gibt es denn und wo finde ich ihn oder wer kann mir in diesem Fall Hilfestellung geben ?

Dankeschön Neuanfang

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Community-Antworten (4)

C
carrie

20.11.2007 um 11:13 Uhr

Hallo Das ist § 37 Abs. 2 BetrVG, dass BR Mitglied darf seinen Arbeitsplatz ohne Zustimmung des AG verlassen. Nach der bisherigen Rechtspr. genügte die Abmeldung beim zuständigen Vorgesetzten unter stichwortartiger Beschreibung des Gegenstandes der Tätigkeit nach Art, Ort und Zeit, nicht dagegen eine nähere Darlegung ihres Inhalts, die dem AG etwa eine Kontrolle der BR Tätigkeit ermöglichen könnte (BAG, DB 80,546; DB 82, 758)

S
Sternburg

20.11.2007 um 11:22 Uhr

Lass Dich nicht verar......, das was Du machst, ist korrekt.

Da gibt es eine nette Arbeitsrechtsseite für ArbeitGEBER, da findet Dein Chef die nötigen Regelungen: http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsrecht/meldung23873.html

D
DonJohnson

20.11.2007 um 15:56 Uhr

§37, 2 paßt schon. Ihr als Gremium solltet ihn darauf hinweisen. Ihr könnt ihm auch schriftlich mitteilen, dass eure gegenseitige Meinung gerne vor gericht geklärt werden kann. Des weiteren solltet ihr ihn abei Nichtzahlung von Arbeitsentgelten darauf hinweisen, dass ihr bereit seid diese gerichtlich einzuklagen. Das Recht steht auf eurer Seite. Und nun kommt einer von carries Lieblings §: §119 BetrVG. Also mit solchen Schikanen behindert er auch gleichzeitig die Arbeit des BR - ich weiß, weit hergeholt, aber vielleicht mal einfach dem AG vortragen. Aber Vorsicht: Drohungen nutzen sich ab, also nutzt die Drohung nur, wenn ihr den § durchsetzen bereit seid!

K
K.Etzer

20.11.2007 um 20:21 Uhr

Die Sache hat nur einen Haken: die Betriebsratsarbeit, zu der sich der BR abmeldet, muß auch "erforderlich" sein , § 37 II BetrVG.

Hat der Arbeitgeber begründete Zweifel daran, dass der BR sich tatsächlich in den vom ihm festgelegten Zeitraum abmeldet, weil es wirklich erforderlich ist, kann er seinen Zweifeln Ausdruck verleihen, in dem er die Vergütung für den Zeitraum kürzt, den er seinerseits für nicht erforlderlich hält. Der betroffene Betriebsrat muß dann vor dem Arbeitsgericht eine Leistungsklage einreichen, um den ihm vemeintlich zustehenden Lohn zugesprochen zu bekommen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird er dann dem Arbeistrichter minutiös berichten müssen, welche Betriebsratsarbeit er an welchen Tagen von wann his wann erledigt hat und warum er glauben durfte, das sei auch "erforderlich" gewesen. Kann er das dann nicht, dann wird das Urteil zugunsten des AG ausfallen.

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