Erstellt am 17.11.2007 um 23:30 Uhr von DonJohnson
Erstellt am 18.11.2007 um 10:43 Uhr von Catweazle
@xandi1976,
du kannst mit den gleichen Gründen (§ 102 BetrVG) wie bei einer betriebsbedingten Kündigung widersprechen. Fehlerhafte Sozialauswahl könnte hier treffen.
Eine solche betriebsbedingte Änderungskündigung kann nur ausgesprochen werden um den Betrieb vor der Insolvenz zu retten. Vorher muss der AG aber alles unternehmen um anderweitig Kosten einzusparen. Dies hat er während eines Kündigundsschutzprozesses darzulegen. Eine Änderungskündigung, die nur den Zweck hat das Gehalt zu mindern, wird fast immer scheitern. Dein AN sollte schleunigst einen RA für Arbeitsrecht aufsuchen.