Stundenzetteln für Leiharbeiter
Hallo zusammen, wenn unser Unternehmen Leiharbeiter einsetzt, fordern wir vom Manager an, Stundenzetteln vom Leiharbeiter zu erhalten, nachdem sie den Auftrag abgeschlossen haben. Wir bekommen das nicht, sie weigern sich, es zu übergeben. Der Grund ist, dass die Person nie länger als 2 Wochen am Stück für uns arbeitet. Unsere Rechte als Betriebsrat haben noch nicht begonnen / eingetretten. Was ist ein gutes Argument dagegen? Wie kann ich sie dazu bringen, mir diese Informationen zu geben? Die Personalabteilung ist fast an dem Punkt angelangt, an dem sie mich beschuldigt, mehr Betriebsräte arbeiten zu erzogen, damit ich meine eigentliche Arbeit vermeiden kann.
nachtrag:
Die HR dame hat uns folgendes geschrieben: Leiharbeitnehmer sind auch während der Zeit ihres Arbeitseinsatzes immer Beschäftigte des Verleihbetriebs bzw. der Zeitarbeitsfirma (§ 14 Abs. 1 AÜG). Mit dem entleihenden Unternehmen kommt kein Arbeitsvertrag zustande. Daraus folgt, dass für den Leiharbeitnehmer der Betriebsrat des Verleihbetriebs zuständig ist. Dieser muss nach § 80 BetrVG dafür sorgen, dass die Gesetze zum Schutz der Leiharbeitnehmer und vor allem auch die Gleichstellungsgrundsätze zu Gunsten derselben eingehalten werden. Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bei Einstellung, Versetzung und Eingruppierung obliegt ebenfalls dem Betriebsrat des Verleihbetriebs. Allerdings dürfen Leiharbeitnehmer den Betriebsrat des entleihenden Unternehmens mitwählen, wenn sie länger 3 Monate im Betrieb sind.
Wie gesagt, der herr war 2 wochen bei uns.
Community-Antworten (9)
12.06.2019 um 10:42 Uhr
Was für ein Quatsch. Der BR ist ab sofort zuständig. Und ich nehme mal an, dass es euch ja nicht um eine einzige Person geht, sondern um euren allgemeinen Überwachungsanspruch.
12.06.2019 um 10:44 Uhr
Dazu bringen? Sage der Personalabteilung, dass ihr ggf. den Rechtsweg gehen werdet. Das läuft dann im Ernstfall auf § 23.3 BetrVG hinaus.
12.06.2019 um 12:37 Uhr
Wie immer hilft ein Blick ins Gesetz, in diesem Fall ins AÜG Paragraph 14 (3) "Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben." https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__14.html
Weise die Dame aus dem HR doch einfach leicht lächelnd darauf hin, dass sie doch bitte den gesamten Paragraphen lesen sollte und nicht nur die ihr passenden Passagen. Und somit jeder Leiharbeiter bevor er die Arbeit bei euch anzuhören ist. Außerdem meine persönliche Empfehlung, wenn der Arbeitgeber schon mit Paragrphen um sich wirft, diese auch in Ruhe lesen. Steht viel drin im Gesetz :)
12.06.2019 um 13:24 Uhr
Was ich mich frage, ist was ihr mit den Stundenzetteln der LAKs wollt.
12.06.2019 um 22:59 Uhr
Hallo xyz68 die hören das schon an. das ist nicht unser problem. wir wollen die stundenzettel haben. was ist im §12 Abs. 2 mit mitteilungen gemeinnt? kann eine mitteilung ein stundenzettel sein?
12.06.2019 um 23:48 Uhr
mitleidenschaft, Was wollt ihr mit den Stundenzetteln, wozu braucht ihr die?
13.06.2019 um 10:29 Uhr
Nein, da geht es um die Verleiherlaubnis und ähnliches.
Wozu benötigt ihr den Stungenzettel? Für die Kontrolle der täglichen Arbeitszeit?
13.06.2019 um 11:29 Uhr
Ja, wir wollen unser überwachungspflicht nach kommen.
Die hr dame sagt das die leiharbeitsfirma diese pflicht hat - aber naja.... ich denke das wir die auch haben. dann machen wohl beide die gleiche arbeit. aber das recht habe ich oder?
13.06.2019 um 15:58 Uhr
In meinen Augen schon. Bei uns wird auch Mehrarbeit von Leiharbeitnehmern angehört. (z.B. bei Zusatzschichten). Stundenzettel haben wir nicht, da die Zeiten digital erfasst werden. Allerdings ist die Einhaltung der Arbeitszeiten und Ruhezeiten bei uns im Bereich Leiharbeit kein Thema. Dass läuft in geregelten Bahnen.
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