Erstellt am 11.06.2019 um 09:18 Uhr von ExBoMa
Dazu gibt es beim WAF ein Video, glaube ich. Möglich ist das grundsätzlich. Es muss aber ein bestimmter formeller Weg eingehalten werden, was unter Umständen nicht ganz einfach ist. Ganz sicher bin ich bei dem aber nicht.
Der bessere mittelfristige Weg für die Zukunft: Erstellt Euch eine Geschäftsordnung und regelt solche Abwesenheiten dort. Dort könnt Ihr weitere Vertreter benennen, die dann Sitzungen einberufen können.
Erstellt am 11.06.2019 um 09:57 Uhr von Cyber99
Man sollte möglichst sicherstellen, dass der BR auch in Abwesenheit des BRV und des Stellvertreters handlungsfähig bleibt. Wie ExBoMa bereits geschrieben hat, sichert man sich am Besten durch eine Geschäftsordnung ab. Ansonsten läuft man Gefahr, dass der AG wegen des handlungsunfähigen BR ohne Beteiligung des BR handeln darf. Allerdings darf er das auch nur bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden. Bei einer Einstellung könnte das aber der Fall sein, weil der AG ggf. den Wunschkandidaten für die Stelle verliert, wenn er keine Zeitnahe Zusage erteilt.
Erstellt am 11.06.2019 um 12:23 Uhr von Schwarzwälder
(Den Fall, dass beide im Urlaub sind sollte man erst mal am besten vermeiden.)
Bei einem 3er BR dürfte ziemlich klar sein, wer der Stellvertreter ist, wenn Nummer 1 und 2 nicht da sind. Da ja auch ziemlich leicht der Fall vorkommen kann das einer im Urlaub ist und der andere krank wird, sollte man das dann eintretende Prozedere festlegen.
Nummer 3 vertritt dann den BRV und kann mit zwei Ersatzmitgliedern die Geschäfte des BR führen. Themen die nicht dringend sind und bei denen man sich nicht sicher ist, kann man verschieben auf Zeiten in denen man besser besetzt ist. Bei z.B. einer Kündigung muss man reagieren.