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Freistellung des stellvertretenten Vorsitzenden!

W
Winni
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind ein 9er Gremium und haben einen freigestellten Vorsitzenden! Nun haben wir bei der GL beantragt den Stellvertreter bei Abwesenheit des Vorsitzenden (z.B. Urlaub, Krankheit, Seminar) auch in die Freistellung zu schicken! Das wurde abgelehnt. Begründung: Wenn unaufschiebbare Angelegenheiten sind, ok! Sonst nicht und der Stellvertreter muss Arbeiten. Ist das so richtig? Wenn ihr Antworten dazu habt, könntet ihr bitte auch die Quelle dazu angeben? Danke im voraus.

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Community-Antworten (4)

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pirat

12.11.2007 um 20:03 Uhr

@Winni

„The same procedure as every year, James“ google hat´s

http://www.verdi-bub.de/basisinformationen/betriebsratsarbeit/vollfreistellung?portal_skin=Printable

Anders als die zusätzliche Freistellung ist die Ersatzfreistellung zu behandeln. Sofern ein freigestelltes Betriebsratsmitglied vorübergehend verhindert ist (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit), kann nach der Rechtsprechung Anspruch auf eine Ersatzfreistellung bestehen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt allerdings, dass der Betriebsrat zunächst prüft, ob und inwieweit sich eine Ersatzfreistellung verhindern lässt. Dies kann beispielsweise durch eine vorübergehende betriebsratsinterne Umverteilung der Betriebsratsarbeit geschehen, die der Betriebsrat vornimmt, bei der auch die zeitweiligen Freistellungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG stärker in Anspruch genommen werden. .....

hilft dass?

W
Winni

12.11.2007 um 20:32 Uhr

Danke pirat!

Das mit dem googeln ist halt so eine Sache. Es kommt immer darauf an was als Suchbegriff angegeben wird.

Aus dem Text kann ich nur entnehmen, das der BR prüfen muss. Wenn er zum Entschluss kommt eine Ersatzfreistellung zu beantragen, wie in unserem Fall, dann ist ja bereits geprüft und der AG kann scheinbar dagegen nichts machen! Richtig?

P
pirat

12.11.2007 um 20:34 Uhr

@Winni, jepp

DAH
Der alte Heini

12.11.2007 um 22:19 Uhr

Was will man sich mit dem Arbeitgeber über eine Ersatzfreistellung streiten, das ist müßig. Wenn der stellv Betriebsratsvorsitzende meint, er benötigt für notwendige Betriebsratsarbeit eine Freistellung von der Arbeit, so stellt er sich selber gem. § 37 Abs.2 BetrVG von der Arbeit frei. Für die Freistellung gem. §37 Abs.2 BetrVG bedarf es keine Genehmigung vom Arbeitgeber,einem Vorgesetzten oder dem Betriebsrat. Das Betriebsratsmitglied muss sich lediglich beim unmittelbaren Vorgesetzten abmelden, bevor es den Arbeitsplatz verlässt. Die Abmeldung kann in jeder Form erfolgen. Laut Bundesarbeitsgericht reicht die Mitteilung des Betriebsratsmitglieds, dass es zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben den Arbeitsplatz verlässt. Des Weiteren sind Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Weitere Angaben über Anlass oder Art der Tätigkeit sind nicht erforderlich. Die Abmeldepflicht dem Arbeitgeber gegenüber hat nicht als Mittel der Kontrolle zu dienen, sondern hat vielmehr den Zweck, dem AG entsprechend die Möglichkeit zu geben die Abwesenheit zu organisieren um Störungen im Arbeitsablauf zu vermeiden.

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